Die lex fori concursus entscheidet sowohl über die Zulässigkeit der Einleitung als auch über die Wirkungen der Verfahrenseröffnung auf bereits eingeleitete Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger; nicht von Art 4 EuInsVO erfasst sind jedoch aufgrund der Sonderregelung in Art 15 EuInsVO die Auswirkungen der Verfahrenseröffnung auf anhängige Rechtsstreitigkeiten; die Klageerhebung gegen den Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist als Rechtsverfolgungsmaßnahme nach Art 4 Abs 2 lit f EuInsVO zu qualifizieren; auf sie ist daher das Recht des Staats der Insolvenzeröffnung anzuwenden
GZ 4 Ob 160/15f, 23.02.2016
OGH: Für Gesamtverfahren, die die Insolvenz des Schuldners voraussetzen und den vollständigen oder teilweisen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die Bestellung eines Verwalters zur Folge haben, gilt nach deren Art 1 Abs 1 die Verordnung (EG) Nr 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (Europäische Insolvenzverordnung - EuInsVO). Die VO (EU) 2015/848 ist noch nicht anwendbar.
Nach Art 4 Abs 2 lit f EuInsVO regelt das Recht des Staats des Insolvenzverfahrens (lex fori concursus), unter welchen Voraussetzungen das Insolvenzverfahren eröffnet wird und wie es durchzuführen und zu beenden ist. Dieses Recht regelt insbesondere, wie sich die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger auswirkt; ausgenommen sind die Wirkungen auf anhängige Rechtsstreitigkeiten. Diesbezüglich gilt nach Art 15 EuInsVO ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Rechtsstreit anhängig ist (lex fori processus).
Die lex fori concursus entscheidet sowohl über die Zulässigkeit der Einleitung als auch über die Wirkungen der Verfahrenseröffnung auf bereits eingeleitete Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger (Aufschiebung, Unterbrechung oder gänzliche Unzulässigkeit der Einleitung oder Fortsetzung). Nicht von Art 4 EuInsVO erfasst sind jedoch aufgrund der Sonderregelung in Art 15 EuInsVO die Auswirkungen der Verfahrenseröffnung auf anhängige Rechtsstreitigkeiten. Die Klageerhebung gegen den Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist als Rechtsverfolgungsmaßnahme nach Art 4 Abs 2 lit f EuInsVO zu qualifizieren. Auf sie ist daher das Recht des Staats der Insolvenzeröffnung anzuwenden.
Im vorliegenden Fall erfolgte die Klageerhebung nach Eröffnung des (vorläufigen) Insolvenzverfahrens in Deutschland. Die Auswirkung der Eröffnung dieses Verfahrens auf die gegenständliche Klageerhebung ist somit nach deutschem Recht als der lex fori concursus zu beurteilen.
Verhängt das Gericht ein allgemeines Verfügungsverbot gegen den Schuldner nach § 21 Abs 2 Z 2 dInsO und geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Verwalter gem § 22 dInsO über, verschafft die Regelung in § 24 Abs 2 dInsO dem „starken“ vorläufigen Insolvenzverwalter die volle Prozessführungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners. Die sich aus § 24 Abs 2 dInsO ergebende Prozessführungsbefugnis des Verwalters gilt dabei nicht nur für unterbrochene Prozesse und sonstige Verfahren, sondern zugleich auch für neu anzustrengende Aktivprozesse sowie für Passivprozesse gegen die Masse. Eine nach Einleitung dieser gerichtlichen Maßnahmen gegen den Schuldner erhobene Klage ist unzulässig.
Im hier gegebenen Fall der Einleitung des Verfahrens nach §§ 21 f dInsO vor Anhängigkeit der gegenständlichen Klage ist somit von einer Unzulässigkeit der Klagsführung gegen den den vorläufigen Maßnahmen des deutschen Insolvenzgerichts unterworfenen Beklagten auszugehen. Die von den Vorinstanzen ausgesprochene Klagszurückweisung erfolgte zu Recht. Dem Revisionsrekurs des Klägers war daher nicht Folge zu geben.