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Verfahrensrecht

OGH: Zu verspäteten Zahlungen des Schuldners im verlängerten Abschöpfungsverfahren

Bei einer Verlängerung des Abschöpfungsverfahrens auf höchstens 10 Jahre sind auch Zahlungen zu berücksichtigen, die nach Ablauf der Verlängerung aber vor der Entscheidung des Gerichtes erfolgten

26. 04. 2016
Gesetze:   § 213 IO
Schlagworte: Insolvenzrecht, Verlängerung des Abschöpfungsverfahrens, Mindestquote von 10 %, Restschuldbefreiung, Billigkeitsentscheidung

 
GZ 8 Ob 145/15d, 26.02.2016
 
OGH: Nach § 213 Abs 4 zweiter Satz IO hat das Gericht das verlängerte Abschöpfungsverfahren bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs 1 nach Ablauf der Verlängerungsfrist für beendet zu erklären und die Restschuldbefreiung zu erteilen. Das Gericht hat daher nach Ablauf der Verlängerungsfrist zu prüfen, ob die Mindestbefriedigungsquote erreicht wurde; haben die Gläubiger zumindest 10 % ihrer Forderungen erhalten, ist die Restschuldbefreiung auszusprechen.
 
Dass bei dieser Prüfung bereits eingelangte Zahlungen nicht zu berücksichtigen wären, weil bei ihrem Einlangen die verlängerte Frist bereits abgelaufen war, lässt sich weder dem Zweck der Norm - die Gläubiger haben die Mindestquote vor der Beschlussfassung über die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens ja erhalten - noch ihrem Wortlaut entnehmen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass § 213 Abs 4 IO das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs 1 verlangt, in dem darauf abgestellt wird, dass die Gläubiger während des Insolvenz- und Abschöpfungsverfahrens zumindest 10 % der Forderungen erhalten haben. Schließlich wird das Abschöpfungsverfahren erst mit dem nun zu fassenden Beschluss des Gerichts für beendet erklärt, sodass kein zwingender Grund besteht, die zu diesem Zeitpunkt bereits eingelangten Zahlungen nicht zu berücksichtigen.
 
Dem steht nicht entgegen, dass bei einer Beendigung des Abschöpfungsverfahrens mit aufgetragenen Ergänzungszahlungen, bei der das Gericht die Entscheidung über die Restschuldbefreiung bis zu 3 Jahre aussetzt, nach der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzes nur fristgerechte Zahlungen des Schuldners zu berücksichtigen sind.
 
Auch die Rsp, nach der nach Verlängerung des Abschöpfungsverfahrens eine Restschuldbefreiung nach Billigkeit analog § 213 Abs 2 IO nicht mehr möglich ist, steht diesem Ergebnis nicht entgegen, zumal hier der Schuldner vor dem Beschluss über die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens die Mindestbefriedigungsquote von 10 % erreicht haben muss und demgemäß keine Billigkeitsentscheidung erfolgt.
 
 
 

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