Home

Verfahrensrecht

OGH: § 108 AußStrG – Besondere Entscheidungen im Verfahren über das Recht auf persönliche Kontakte

Die unterlassene Belehrung der Minderjährigen nach § 108 AußStrG und der unterbliebene Versuch einer gütlichen Einigung können aus Gründen des Kindeswohls selbst dann noch im Revisionsrekursverfahren geltend gemacht werden, wenn dies im vom Vater selbst verfassten Rekurs nicht (ausdrücklich) erfolgt ist

26. 04. 2016
Gesetze:   § 108 AußStrG, § 186 ABGB, § 187 ABGB
Schlagworte: Außerstreitverfahren, besondere Entscheidungen im Verfahren über das Recht auf persönliche Kontakte, Belehrung, Neuerungsverbot, Mangelhaftigkeit des Verfahrens

 
GZ 5 Ob 242/15x, 23.02.2016
 
OGH: Der Revisionsrekurs ist zulässig und in seinem Aufhebungsantrag berechtigt, weil die Vorinstanzen die in § 108 AußStrG vorgesehene Pflicht des Erstgerichts zur Belehrung der Minderjährigen und zum Versuch einer gütlichen Einigung nicht beachtet haben:
 
Lehnt eine Minderjährige, die - wie hier - das 14. Lebensjahr bereits vollendet hat, ausdrücklich die Ausübung der persönlichen Kontakte ab und bleiben eine Belehrung über die Rechtslage und darüber, dass die Anbahnung oder Aufrechterhaltung des Kontakts mit beiden Elternteilen grundsätzlich seinem Wohl entspricht, sowie der Versuch einer gütlichen Einigung erfolglos, so ist gem § 108 AußStrG der Antrag auf Regelung der persönlichen Kontakte ohne weitere inhaltliche Prüfung abzuweisen.
 
Die Belehrung nach § 108 AußStrG muss die besondere Bedeutung des Kontaktrechts, die Voraussetzungen einer Kontaktregelung und die möglichen (nachteiligen) Folgen der Weigerung der Minderjährigen umfassen. § 108 AußStrG trägt dem Gericht auch den Versuch einer gütlichen Einigung auf. Wie dabei zielführend vorzugehen ist, muss sich zwangsläufig an den Umständen des konkreten Einzelfalls orientieren. Nach den bisherigen Erfahrungen mit den Beteiligten hat das Gericht sorgfältig abzuwägen, ob zur Förderung einer solchen gütlichen Einigung etwa ein gemeinsamer Termin mit der Minderjährigen und dem eine Kontaktregelung anstrebenden Elternteil in Frage kommt oder ob nachdrücklich auf die Möglichkeit einer Mediation hingewiesen werden soll.
 
Die in § 108 AußStrG vorgesehene Belehrung der Minderjährigen und der Versuch einer gütlichen Einigung stellen zwar inhaltlich Verfahrensvorschriften dar, die allerdings gezielt der Wahrung des Kindeswohls dienen, und deren Einhaltung zugleich ausdrückliche gesetzliche Voraussetzung dafür ist, den Antrag auf Kontaktrechtsregelung „ohne weitere inhaltliche Prüfung abzuweisen und von der Fortsetzung der Durchsetzung abzusehen“. Die unterlassene Belehrung der Minderjährigen nach § 108 AußStrG und der unterbliebene Versuch einer gütlichen Einigung können daher aus Gründen des Kindeswohls selbst dann noch im Revisionsrekursverfahren geltend gemacht werden, wenn dies - wie hier - im vom Vater selbst verfassten Rekurs nicht (ausdrücklich) erfolgt ist.
 
Das Erstgericht hat vor seiner Entscheidung mit der Minderjährigen zwar ein Gespräch geführt, diese aber nach dem darüber aufgenommenen Aktenvermerk nicht iSd § 108 AußStrG belehrt und auch keinen nachvollziehbaren Versuch einer gütlichen Einigung unternommen. Dieser vom Vater mit Recht aufgezeigte Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens schließt eine auf § 108 AußStrG gestützte Abweisung des Antrags auf Kontaktrechtsregelung ohne weitere inhaltliche Prüfung aus und ist zur Wahrung des Wohls der Minderjährigen aufzugreifen, was zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen führen muss. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren eine dem Sinn des § 108 AußStrG entsprechende Belehrung der Minderjährigen sowie den Versuch einer gütlichen Einigung vorzunehmen und sodann neuerlich über den Antrag des Vaters auf Kontaktrechtsregelung zu entscheiden haben.
 
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at