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Verfahrensrecht

OGH: Zur Haftung von Schiedsrichtern

Es ist ein sinnvolles Ergebnis einer Vertragsauslegung, die schadenersatzrechtliche Haftung des Schiedsrichters im Schiedsrichtervertrag gerade in solchen Fällen, in denen die angeblich vorsätzliche, dem Schiedsspruch vorangehende Pflichtverletzung von Schiedsrichtern unter einen Anfechtungstatbestand des § 611 Abs 2 ZPO fällt und auch als solcher geltend gemacht wird, mit der Aufhebung des Schiedsspruchs zu verknüpfen; dadurch wird die Zweigleisigkeit von Schadenersatz- und Anfechtungsverfahren mit im Kern identischem Sachverhaltsvorbringen vermieden

26. 04. 2016
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 611 ZPO
Schlagworte: Schiedsgerichtsbarkeit, Haftung, Vorsatz

 
GZ 5 Ob 30/16x, 22.03.2016
 
Im Schiedsrichtervertrag vom 2. 11. 2009 wurde vereinbart, dass Voraussetzung für das Einbringen von Schadenersatzklagen gegen die Schiedsrichter a) die Aufhebung des Schiedsspruchs gemäß § 611 ZPO sei, und b) der Schiedsrichter mit grober Fahrlässigkeit („as defined in Austrian Supreme Court decisions“) gehandelt haben müsse. Die Schiedsparteien sowie Erst-, Zweit- und Viertbeklagter unterfertigten diesen Schiedsrichtervertrag.
 
OGH: Die zivilgerichtliche Verfolgung von Schadenersatzansprüchen gegen die Schiedsrichter wird im Schiedsrichtervertrag erst nach Aufhebung des Schiedsspruchs iSd § 611 ZPO zugelassen. Die Haftung der Schiedsrichter setzt zudem grobe Fahrlässigkeit voraus.
 
Die Klägerin sieht diese Einschränkung als sittenwidrig. Sie beruft sich dabei auf jene Rsp des OGH, die den Ausschluss einer Haftung für eine - hier vorgeworfene - vorsätzliche Schädigung nicht zulässt. Nach der vertraglichen Regelung haften die Schiedsrichter aber gerade nur bei leichter Fahrlässigkeit nicht, in den Fällen groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit: § 1304 ABGB) hingegen sehr wohl. Diese Haftung kann jedoch nur nach erfolgreicher Anfechtung des Schiedsspruchs gerichtlich geltend gemacht werden.
 
Nach der - bereits vom Berufungsgericht dargestellten - hM in Österreich kann ein Schiedsrichter nur nach erfolgreicher Anfechtung des Schiedsspruchs iSd § 611 ZPO idF des Schiedsrechts-Änderungsgesetzes 2006 (zuvor § 595 ZPO) wegen seiner schiedsrichterlichen Tätigkeit schadenersatzrechtlich in Anspruch genommen werden, sofern kein Haftungsfall der Verweigerung oder Verzögerung eines Schiedsspruchs (§ 594 Abs 4 ZPO idgF; § 584 Abs 2 ZPO aF) vorliegt.
 
Die Verknüpfung von gerichtlich durchsetzbarer Haftung und Aufhebung des Schiedsspruchs im Schiedsrichtervertrag entspricht der Judikatur des OGH zum Haftungsprivileg von Schiedsrichtern, welche in der Lehre überwiegend auf Zustimmung gestoßen ist. Sie ist aus diesem Grund nicht sittenwidrig iSd § 879 ABGB.
 
Die Klägerin will dieses - vertraglich festgelegte - Haftungsprivileg auf vorsätzliche Schädigung nicht angewendet wissen. Sie begründet allerdings die schadenersatzrechtliche Haftung der Schiedsrichter mit jenen Vorwürfen, die sie in ihrer Anfechtungsklage erhoben hat, nämlich vorsätzlich parteilicher und ordre public widriger Verfahrensführung iSd § 611 Abs 2 Z 5 ZPO.
 
Es ist ein sinnvolles Ergebnis einer Vertragsauslegung, die schadenersatzrechtliche Haftung des Schiedsrichters im Schiedsrichtervertrag gerade in solchen Fällen, in denen die angeblich vorsätzliche, dem Schiedsspruch vorangehende Pflichtverletzung von Schiedsrichtern unter einen Anfechtungstatbestand des § 611 Abs 2 ZPO fällt und auch als solcher geltend gemacht wird, mit der Aufhebung des Schiedsspruchs zu verknüpfen: Dadurch wird die Zweigleisigkeit von Schadenersatz- und Anfechtungsverfahren mit im Kern identischem Sachverhaltsvorbringen vermieden.
 
Die vertragliche Regelung erfasst demnach nicht nur einen Schaden, der im Schiedsspruch selbst, also dem ungünstigen Ausgang des Schiedsverfahrens für eine Schiedspartei liegt. Ihre Wirkung ist auf die vorangegangene, sich nach dem Vorbringen der Klägerin auf den Schiedsspruch auswirkende Tätigkeit aller Schiedsrichter, einschließlich des für befangen erklärten Viertbeklagten, zu erstrecken. Die Klägerin nimmt in diesem Verfahren den ausgeschiedenen Schiedsrichter auch nur für jene Schäden in Anspruch, die durch die Fortwirkung seiner Tätigkeit entstanden sein sollen. Jene Schäden, die aus seinen Handlungen oder Unterlassungen bis zu seiner Abberufung resultieren, hat sie hingegen separat (erfolglos: 4 Ob 197/13y) eingeklagt.
 
Der Drittbeklagte, der anstatt des ausgeschiedenen Viertbeklagten zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts bestellt wurde, unterzeichnete den Schiedsrichtervertrag nicht. Die Klägerin bezweifelt aus diesem Grund die Wirksamkeit der vertraglichen Haftungsbeschränkung gegenüber dem neuen Vorsitzenden. Mit diesem existiert ihrer - nicht näher begründeten - Meinung nach kein Schiedsrichtervertrag. Es muss aber nur der Schiedsvertrag selbst schriftlich errichtet und von den Schiedsparteien unterfertigt werden (§ 583 Abs 1 ZPO). Dieses Formerfordernis gilt nicht für den Schiedsrichtervertrag, der auch formfrei oder sogar konkludent geschlossen werden kann. Der Schiedsrichtervertrag mit einem Schiedsrichter kommt mit dessen Bestellung durch die dazu berufene Stelle und der Übernahme der schiedsrichterlichen Funktion zustande. Eine Privilegierung des neuen Vorsitzenden, dessen Bestellung nur aufgrund der Befangenheit seines Vorgängers notwendig war, sowohl seinem Vorgänger als auch den verbliebenen Mitgliedern des Schiedsgerichts gegenüber wäre nicht im Sinn vernünftiger und redlicher Parteien eines Schiedsrichtervertrags gewesen. Es ist ein sinnvolles Ergebnis einer Vertragsauslegung, dass die vertragliche Haftungsregelung auch im Verhältnis zum Drittbeklagten wirkt, der anstelle des Viertbeklagten in den Schiedsrichtervertrag eingetreten ist.
 
 

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