Es sind nur ganze Schuljahre anzurechnen und es sind höchstens drei Schuljahre anzurechnen; die Anerkennung von Ersatzzeiten für den Schulbesuch im Ausmaß von mehr als 36 Monaten ist ebenso wenig gesetzlich gedeckt, wie eine Aufteilung der vom Gesetzgeber vorgegebenen Einheit von 12 Ersatzmonaten auf mehr als ein volles Schuljahr
GZ 10 ObS 63/15k, 19.01.2016
OGH: Es sind nur ganze Schuljahre anzurechnen und es sind höchstens drei Schuljahre anzurechnen. Die Anerkennung von Ersatzzeiten für den Schulbesuch im Ausmaß von mehr als 36 Monaten ist ebenso wenig gesetzlich gedeckt, wie eine Aufteilung der vom Gesetzgeber vorgegebenen Einheit von 12 Ersatzmonaten auf mehr als ein volles Schuljahr.