Home

Arbeits- und Sozialrecht

OGH: § 227 Abs 1 Z 1 ASVG – zur Frage, ob eine Anrechnung von insgesamt 36 Schulbesuchsmonaten auch in der Weise vorgenommen werden kann, dass einzelne Monate nach dem individuellen Versicherungsverlauf „umgelagert“ werden

Es sind nur ganze Schuljahre anzurechnen und es sind höchstens drei Schuljahre anzurechnen; die Anerkennung von Ersatzzeiten für den Schulbesuch im Ausmaß von mehr als 36 Monaten ist ebenso wenig gesetzlich gedeckt, wie eine Aufteilung der vom Gesetzgeber vorgegebenen Einheit von 12 Ersatzmonaten auf mehr als ein volles Schuljahr

26. 04. 2016
Gesetze:   § 227 ASVG
Schlagworte: Pensionsversicherung, Ersatzzeiten, höhere Schule

 
GZ 10 ObS 63/15k, 19.01.2016
 
OGH: Es sind nur ganze Schuljahre anzurechnen und es sind höchstens drei Schuljahre anzurechnen. Die Anerkennung von Ersatzzeiten für den Schulbesuch im Ausmaß von mehr als 36 Monaten ist ebenso wenig gesetzlich gedeckt, wie eine Aufteilung der vom Gesetzgeber vorgegebenen Einheit von 12 Ersatzmonaten auf mehr als ein volles Schuljahr.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at