Nur eine dem Abwesenheitsverfahren vorangegangene, den gesamten Anklagevorwurf erfassende förmliche Vernehmung des Angeklagten als Beschuldigter trägt dem durch Art 6 EMRK auf Verfassungsebene gehobenen Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinreichend Rechnung
GZ 15 Os 180/15g, 13.01.2016
OGH: Gem § 427 Abs 1 StPO darf die Hauptverhandlung ua nur dann in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt und in dieser ein Urteil gefällt werden, wenn der Angeklagte zuvor gem §§ 164 oder 165 StPO zum Anklagevorwurf vernommen wurde. Nur eine dem Abwesenheitsverfahren vorangegangene, den gesamten Anklagevorwurf erfassende förmliche Vernehmung des Angeklagten als Beschuldigter trägt dem durch Art 6 EMRK auf Verfassungsebene gehobenen Grundsatz des beiderseitigen Gehörs hinreichend Rechnung.
Da eine förmliche Vernehmung der Angeklagten zum Anklagevorwurf im Ermittlungsverfahren unterblieben war, verstießen die dennoch in ihrer Abwesenheit erfolgte Durchführung der Hauptverhandlung und die Urteilsfällung gegen § 427 Abs 1 StPO.