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Strafrecht

OGH: Abwesenheitsverfahren nach § 427 StPO

Nur eine dem Abwesenheitsverfahren vorangegangene, den gesamten Anklagevorwurf erfassende förmliche Vernehmung des Angeklagten als Beschuldigter trägt dem durch Art 6 EMRK auf Verfassungsebene gehobenen Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinreichend Rechnung

26. 04. 2016
Gesetze:   § 427 StPO, Art 6 EMRK, § 164 StPO, § 165 StPO
Schlagworte: Abwesenheitsverfahren

 
GZ 15 Os 180/15g, 13.01.2016
 
OGH: Gem § 427 Abs 1 StPO darf die Hauptverhandlung ua nur dann in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt und in dieser ein Urteil gefällt werden, wenn der Angeklagte zuvor gem §§ 164 oder 165 StPO zum Anklagevorwurf vernommen wurde. Nur eine dem Abwesenheitsverfahren vorangegangene, den gesamten Anklagevorwurf erfassende förmliche Vernehmung des Angeklagten als Beschuldigter trägt dem durch Art 6 EMRK auf Verfassungsebene gehobenen Grundsatz des beiderseitigen Gehörs hinreichend Rechnung.
 
Da eine förmliche Vernehmung der Angeklagten zum Anklagevorwurf im Ermittlungsverfahren unterblieben war, verstießen die dennoch in ihrer Abwesenheit erfolgte Durchführung der Hauptverhandlung und die Urteilsfällung gegen § 427 Abs 1 StPO.
 
 
 

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