Nach der Rsp des OGH darf die Eintragung eines Rechts auch ohne Vereinbarung der gleichzeitigen Einverleibung der vertraglich auferlegten Gegenverpflichtung nicht bewilligt werden, wenn der Verbücherung der Gegenverpflichtung - entgegen der Annahme der Vertragsparteien bei Vertragsabschluss - ein Hindernis entgegensteht; die Frage, ob eine gleichzeitige Einverleibung eines dinglichen Rechts und der auferlegten Gegenverpflichtung iSd § 97 Abs 1 GBG ausdrücklich oder doch ganz unzweifelhaft bedungen wurde, ist durch Vertragsauslegung zu ermitteln
GZ 5 Ob 24/16i, 22.03.2016
Die Vorinstanzen lehnten die Begehren auf Einverleibung des Eigentumsrechts zugunsten der Zweitantragstellerin als Geschenknehmerin und des Vorkaufsrechts für alle Veräußerungsarten zugunsten der Erstantragstellerin als Schenkerin wegen der Unbestimmtheit des Einlösungspreises für den Fall der Ausübung eines Vorkaufsrechts ab.
Die Antragstellerinnen treten in ihrem Revisionsrekurs der von den Vorinstanzen zur Unbestimmtheit des Einlösungspreises vertretenen Rechtsauffassung und damit der Versagung der Einverleibung eines Vorkaufsrechts nicht entgegen. Sie meinen aber, dass eine Gleichzeitigkeit der Einverleibung des Eigentums- und Vorkaufsrechts iSd § 97 Abs 1 GBG nicht ausbedungen worden sei.
OGH: Damit zeigen sie aber schon deshalb keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf, weil die von ihnen - im Ergebnis - angestrebte (Teil-)Bewilligung des Gesuchs um Einverleibung des Eigentumsrechts für die Zweitantragstellerin nicht erst am Erfordernis der Gleichzeitigkeit iSd § 97 Abs 1 GBG, sondern schon daran scheitert, dass die Verbücherung der Gegenverpflichtung (dem Vorkaufsrecht) nicht möglich ist. Nach der Rsp des OGH darf die Eintragung eines Rechts auch ohne Vereinbarung der gleichzeitigen Einverleibung der vertraglich auferlegten Gegenverpflichtung nicht bewilligt werden, wenn der Verbücherung der Gegenverpflichtung - entgegen der Annahme der Vertragsparteien bei Vertragsabschluss - ein Hindernis entgegensteht.
Darüber hinaus ist die Frage, ob eine gleichzeitige Einverleibung eines dinglichen Rechts und der auferlegten Gegenverpflichtung iSd § 97 Abs 1 GBG ausdrücklich oder doch ganz unzweifelhaft bedungen wurde, durch Vertragsauslegung zu ermitteln und stellt damit regelmäßig keine Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung dar. Berücksichtigt man hier, dass die Schenkung nach dem Willen der Vertragsparteien ausdrücklich unter „Vorbehalt/auflösende Bedingung“ der Einräumung des Vorkaufsrechts zugunsten der Schenkerin und dessen Verdinglichung vereinbart wurde, ist die Ansicht der Vorinstanzen, dass damit eine Gleichzeitigkeit der Gegenverpflichtung bedungen wurde, keinesfalls unvertretbar.
Da eine neuerliche Antragstellung auf Basis der hier geltend gemachten vertraglichen Grundlage nicht erfolgreich wiederholt werden kann, erübrigt sich die von den Revisionsrekurswerberinnen angestrebte inhaltliche Prüfung, ob den übrigen vom Rekursgericht herangezogenen Abweisungsgründe eine Berechtigung zukommt.