Angesichts der Einstellung der früheren Titelvorschüsse und auch der Haftvorschüsse hat es das Kind in der Hand, anstelle des Wieder-in-Geltung-Setzens einen „neuen“ Antrag auf Titelvorschüsse zu stellen, der zwar nicht die beim Wieder-in-Geltung-Setzen vorgesehenen Erleichterungen bietet, aber die Möglichkeit schafft, erneut den vollen fünfjährigen Gewährungszeitraum auszuschöpfen
GZ 10 Ob 111/15v, 22.02.2016
Im Revisionsrekurs stellt der Präsident des OLG Graz (als Vertreter des Bundes) in den Vordergrund, dass der am 7. April 2015 gestellte Antrag des Kindes nicht als „Neuantrag“ zu qualifizieren sei, weshalb die vor der Haftvorschussgewährung gewährten Titelvorschüsse - ohne neuerliche Überprüfung der Gewährungsvoraussetzungen nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG - ab 1. Mai 2015 von Amts wegen wieder in Geltung zu setzen waren, allerdings nur bis 31. Oktober 2017. Die Unterbrechung der Vorschussgewährung im Februar 2015 könne dem Wieder-in-Geltung-Setzen nicht entgegenstehen. Würde in solchen Situationen ein Wieder-in-Geltung-Setzen ausgeschlossen, würde das gesetzgeberische Ziel des FamRÄG 2009, die Auszahlungskontinuität zu verbessern, konterkariert. Berechtigt seien die Titelvorschüsse daher nur bis 31. Oktober 2017 (die ursprüngliche Gewährungszeit sei um die zwei Monate der Haftvorschussgewährung zu verlängern).
OGH: Mit dem FamRÄG 2009 wurde die bereits zuvor in § 7 Abs 2 UVG geregelte Möglichkeit des „Übergangs“ von Titelvorschüssen auf Haftvorschüsse, wenn dem Geldunterhaltsschuldner die Freiheit entzogen wird, auf den umgekehrten Fall, nämlich den der Haftentlassung ausgedehnt.
Da das FamRÄG 2009 das Konzept der unterschiedlichen Strukturierung der Vorschussgründe nicht änderte, ist das Wieder-in-Geltung-Setzen der Titelvorschüsse als Einstellung der Haftvorschüsse mit gleichzeitiger unveränderter Wiedergewährung der früheren Vorschüsse zu verstehen. Der Vorteil des Wieder-in-Geltung-Setzens für das Kind liegt darin, dass die Gewährungsvoraussetzungen nicht iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG zu überprüfen sind.
Angesichts der Einstellung der früheren Titelvorschüsse und auch der Haftvorschüsse hat es das Kind in der Hand, anstelle des Wieder-in-Geltung-Setzens einen „neuen“ Antrag auf Titelvorschüsse zu stellen, der zwar nicht die beim Wieder-in-Geltung-Setzen vorgesehenen Erleichterungen bietet, aber die Möglichkeit schafft, erneut den vollen fünfjährigen Gewährungszeitraum auszuschöpfen.
Der vom Kind am 7. April 2015 gestellte Antrag geht inhaltlich nicht auf das Wieder-in-Geltung-Setzen ein; inhaltlich ist er als Neuantrag auf Titelvorschüsse zu werten.
Entscheidend ist daher die bereits im Rekurs des Bundes angesprochene Frage, ob der vom Kind am 7. April 2015 gestellte Antrag den Erfordernissen eines Neuantrags entspricht; ist dies nicht der Fall, wäre ein Verbesserungsverfahren einzuleiten (§ 10 Abs 4 AußStrG).
Der Antrag auf Gewährung von Vorschüssen muss weder den begehrten Beginn, noch eine gewünschte Dauer der Bevorschussung enthalten und ist in diesem Fall so zu verstehen, dass die Bewilligung zum frühestmöglichen Zeitpunkt für die längst mögliche Dauer begehrt wird. Bestimmt oder bestimmbar muss dem Antrag die begehrte Vorschusshöhe zu entnehmen sein (§ 5 UVG).
Gem § 11 Abs 2 UVG hat der Antragsteller die Voraussetzungen für Vorschussgewährung primär durch den Inhalt der Pflegschaftsakten, durch Urkunden oder sonst auf einfache Weise nachzuweisen. In zweiter Linie, also subsidiär zum einfachen Nachweis sind die Gewährungsvoraussetzungen durch eine der Wahrheit entsprechende Erklärung des Vertreters des Kindes glaubhaft zu machen.
Im vorliegenden Fall wurde eine solche Erklärung abgegeben. Hinsichtlich der Antragsbehauptungen, warum der Anspruch auf Vorschüsse begründet sei, wurde auf den früheren Antrag verwiesen; im Vergleich zu diesem sei keine Änderung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse beim Vater eingetreten. Im Rahmen der vom Erstgericht aufgetragenen Verbesserung wurde die Behauptung aufgestellt, dass das aufgrund der Exekutionsbewilligung vom 2. 10. 2012 erworbene Pfandrecht an der Forderung auf Geldleistungen gegenüber dem Arbeitsmarktservice wieder wirksam geworden sei; ein anderer Arbeitgeber scheine im Ergebnis der Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger nicht auf.
Bei der gebotenen unformalistischen Betrachtungsweise sind dem Antrag die erforderlichen Informationen zu entnehmen, insbesondere auch, dass gegen den Vater zur Hereinbringung des laufenden Unterhalts ein Exekutionsverfahren mit dem Arbeitsmarktservice als Drittschuldner eingeleitet wurde; dieses ist noch immer anhängig, wobei das Pfandrecht an der Bezugsforderung wieder wirksam geworden ist.
Auch wenn das gesetzgeberische Ziel des FamRÄG zweifellos auf die Verbesserung der Auszahlungskontinuität gerichtet war, kommt es für die hier zu beurteilende Frage nicht auf die vom Rekursgericht als entscheidend angesehene ununterbrochene Vorschussgewährung an.