Festgestellt wurde, dass die abgeschlossene Erstausbildung der Antragsgegnerin lediglich eine Grundausbildung für Sozialbetreuungs- und Gesundheitsberufe darstellt, sodass attraktive Stellen am Arbeitsmarkt idR einer weiterführenden Ausbildung bedürften, und die Berufsaussichten für ihre nunmehrige Ausbildung gut sind; richtig maßen die Vorinstanzen hier auch dem Umstand besonderes Gewicht bei, dass sich die Antragsgegnerin noch als Schülerin im Alter von 14 Jahren für die Pflegeschule entschieden hatte, sohin in einem Alter, in dem die Neigung und die Eignung für einen bestimmten Beruf häufig noch nicht verfestigt sind; hinweise auf eine fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers, auf eine fehlende Eignung der Antragsgegnerin oder darauf, dass sie die Ausbildung nicht zielstrebig betreibt, liegen nach dem festgestellten Sachverhalt nicht vor
GZ 9 Ob 7/16v, 18.03.2016
OGH: Es entspricht stRsp, dass nicht nur beim Hochschulstudium, sondern auch bei anderen beruflichen Ausbildungen zumindest ein einmaliger Wechsel zu tolerieren ist. Eine Zweitausbildung nach abgeschlossener erster Berufsausbildung steht einem Unterhaltsanspruch daher nicht von vornherein entgegen. Das Weiterbestehen des Unterhaltsanspruchs ist in diesem Fall jedoch an strengere Voraussetzungen gebunden als jene, die für die Finanzierung der Erstausbildung maßgeblich sind. Nach der Rsp kann einem Kind eine zweite Berufsausbildung zugebilligt werden, wenn es eine ernsthafte Neigung und besondere Eignung sowie ausreichenden Fleiß für eine derartige weitere Ausbildung erkennen lässt, wenn es dem Unterhaltsschuldner zumutbar erscheint, dafür Leistungen zu erbringen und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass dadurch eine nicht unbedeutende Verbesserung des künftigen Fortkommens des Kindes eintreten wird. Die Bestimmungsfaktoren stellen ein bewegliches System dar, das eine den jeweiligen Umständen des Einzelfalls angepasste Ausmittlung der weiterbestehenden Unterhaltspflicht ermöglichen soll. Maßstab für die Belastbarkeit eines Geldunterhaltspflichtigen bei einer weiteren Ausbildung ist die Orientierung an der intakten Familie, dh ob auch solche Eltern einen durch ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit begrenzten finanziellen Beitrag zu einer weiteren Berufsausbildung leisten würden.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen halten sich im Rahmen dieser Rsp. Festgestellt wurde, dass die abgeschlossene Erstausbildung der Antragsgegnerin lediglich eine Grundausbildung für Sozialbetreuungs- und Gesundheitsberufe darstellt, sodass attraktive Stellen am Arbeitsmarkt idR einer weiterführenden Ausbildung bedürften, und die Berufsaussichten für ihre nunmehrige Ausbildung gut sind. Richtig maßen die Vorinstanzen hier auch dem Umstand besonderes Gewicht bei, dass sich die Antragsgegnerin noch als Schülerin im Alter von 14 Jahren für die Pflegeschule entschieden hatte, sohin in einem Alter, in dem die Neigung und die Eignung für einen bestimmten Beruf häufig noch nicht verfestigt sind. Hinweise auf eine fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers, auf eine fehlende Eignung der Antragsgegnerin oder darauf, dass sie die Ausbildung nicht zielstrebig betreibt, liegen nach dem festgestellten Sachverhalt nicht vor. Wenn die Vorinstanzen zum Ergebnis kamen, dass der Berufswechsel der Antragsgegnerin hier zu keinem Erlöschen ihres Unterhaltsanspruchs führte, ist dies vertretbar und nicht weiter korrekturbedürftig.