Ohne Vorliegen besonderer Umstände kann der allein obsorgeberechtigte Elternteil Auslandsreisen mit dem Kind grundsätzlich untersagen; der im Rahmen des Kontaktrechts aktuell das Kind betreuende Elternteil kann nur Alltagsentscheidungen allein treffen; dazu gehört etwa die Erlaubnis, bei Freunden zu übernachten; nur in derartigen Angelegenheiten kommt auch dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil, bei dem sich das Kind rechtmäßig aufhält, gem § 189 Abs 1 Z 2 ABGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu
GZ 8 Ob 146/15a, 29.03.2016
Der Vater begehrt die Ausfolgung eines Personalausweises für das Kind, damit er mit diesem im Rahmen des Kontaktrechts ohne Zustimmung der Mutter Tages- bzw Halbtagesausflüge in das benachbarte EU-Ausland nach Tschechien unternehmen kann. Eine Beschränkung des Kontaktrechts durch Auflagen zur Örtlichkeit setze eine Gefährdung der physischen oder psychischen Integrität des Kindes voraus. Auslandsreisen würden die Entwicklung des Kindes positiv fördern und seien Eckpunkte der Erziehung zu einem weltoffenen Menschen.
OGH: Die mit der Obsorge betraute Person, der die Pflege und Erziehung zusteht, hat auch das Recht, den (konkreten, schlichten) Aufenthalt des Kindes zu bestimmen. Dieses Recht steht dem allein obsorgeberechtigten Elternteil auch gegen den anderen Elternteil zu. Bei beiderseitiger Obsorge haben die Eltern im Innenverhältnis grundsätzlich das Einvernehmen zu suchen. Zum Aufenthaltsbestimmungsrecht gehört das Recht, das minderjährige Kind auf Urlaubsreisen oder sonstige kürzere Aufenthalte in das Ausland mitzunehmen und zu diesem Zweck die notwendigen Reisedokumente für das Kind zu beschaffen. Im Rahmen des Aufenthaltsbestimmungsrechts kommt dem obsorge-berechtigten Elternteil auch die Disposition über die Reisedokumente des Kindes zu. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht schließt somit die Berechtigung mit ein, die Reisedokumente für das Kind innezuhaben. Das Kontaktrecht kann durch das Aufenthaltsbestimmungsrecht durchaus beschränkt werden. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist damit vorrangig; dieses darf nur nicht gegen das Kindeswohl ausgeübt werden.
Ohne Vorliegen besonderer Umstände kann der allein obsorgeberechtigte Elternteil Auslandsreisen mit dem Kind demnach grundsätzlich untersagen. Der im Rahmen des Kontaktrechts aktuell das Kind betreuende Elternteil kann nur Alltagsentscheidungen allein treffen. Dazu gehört etwa die Erlaubnis, bei Freunden zu übernachten. Nur in derartigen Angelegenheiten kommt auch dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil, bei dem sich das Kind rechtmäßig aufhält, gem § 189 Abs 1 Z 2 ABGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu.
Nach den dargestellten Grundsätzen steht dem Vater kein Recht zu, kraft eigener Entscheidung auch nur kurzfristige Auslandsreisen mit dem Kind zu unternehmen und zu diesem Zweck die Ausfolgung von Reisedokumenten für das Kind von der Mutter zu verlangen. In das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter kann er auf diese Weise nicht eingreifen. Vielmehr bedarf er der Zustimmung der Mutter als derzeit obsorgeberechtigter Elternteil. Eine allfällige weitere gerichtliche Regelung auch nur des Kontaktrechts durch das Pflegschaftsgericht wäre durch diese Beurteilung freilich nicht ausgeschlossen.