Von dem im Gesetz verwendeten Begriff „Mitbewohner“ ist nicht nur der nicht im Haus wohnende Hauseigentümer erfasst, sondern auch dessen Verwalter oder Angehörige in Verwaltungsfunktionen; dies gilt auch für die mit der Überwachung von Renovierungsarbeiten im Haus vom Hauseigentümer beauftragte Person; beide Begriffe („Mitbewohner“ bzw „im Haus wohnende Person“) werden von der Rsp sehr weit ausgelegt
GZ 7 Ob 35/16x, 16.03.2016
OGH: Der Beklagte wurde rechtskräftig der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt, der Sachbeschädigung, der Körperverletzung (§ 83 Abs 1 StGB) am Geschäftsführer der Klägerin und der versuchten Körperverletzung (§ 83 Abs 1 iVm § 15 StGB) an der Geschäftsführerin und am Rechtsvertreter der Klägerin schuldig erkannt. Davon ausgehend erachteten die Vorinstanzen die Aufkündigung des von der Klägerin mit dem Beklagten geschlossenen Mietvertrags über eine Wohnung im Haus der Klägerin für rechtswirksam, weil der Beklagte den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 dritter Fall (strafbare Handlung gegen den Vermieter oder Mitbewohner) MRG verwirklicht habe.
Eine strafbare Handlung ist, auch wenn sie kein Verbrechen darstellt, grundsätzlich ein Kündigungsgrund. Der Kündigungsgrund der strafbaren Handlung wird bereits durch die strafbare Handlung an sich verwirklicht. Es darf sich allerdings nicht um nach den Umständen geringfügige Fälle handeln.
Von dem im Gesetz verwendeten Begriff „Mitbewohner“ ist nicht nur der nicht im Haus wohnende Hauseigentümer erfasst, sondern auch dessen Verwalter oder Angehörige in Verwaltungsfunktionen. Dies gilt auch für die mit der Überwachung von Renovierungsarbeiten im Haus vom Hauseigentümer beauftragte Person. Beide Begriffe („Mitbewohner“ bzw „im Haus wohnende Person“) werden von der Rsp sehr weit ausgelegt. Mit dieser Rsp steht im Einklang, dass das Berufungsgericht auch die Geschäftsführer der Vermieterin als vom geschützten Personenkreis umfasst ansieht, wenn diese Opfer der strafbaren Handlung geworden sind.
Ob die Voraussetzung einer Geringfügigkeit vorliegt, hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, von einem geringfügigen Fehlverhalten könne keine Rede sein, wenn der Beklagte während einer mündlichen Streitverhandlung mit Sesseln auf die Geschäftsführer der Klägerin losgehe, einen der Sessel mit derartiger Wucht gegen sie schleudere, dass dieser - die Geschäftsführer verfehlend - den Zeugentisch zerschlage und aufgrund der Attacke des Beklagten der Geschäftsführer eine Prellung des Handgelenks und der Hüfte erleide, ist nicht korrekturbedürftig.