Abstellflächen sind solange als wohnungseigentumstauglich anzusehen, als darauf zumindest ein einspuriges Kfz geparkt werden kann
GZ 5 Ob 158/15v, 23.02.2016
OGH: Bei einem Abstellplatz für Kraftfahrzeuge iSd § 2 Abs 2 WEG 2002 muss es nicht um einen Stellplatz für mehrspurige Kfz handeln. Abstellflächen sind solange als wohnungseigentumstauglich anzusehen, als darauf zumindest ein einspuriges Kfz geparkt werden kann.