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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob eine zum Abstellen von zweispurigen Kraftfahrzeugen zu schmale Fläche iSd § 2 Abs 2 WEG 2002 wohnungseigentumstauglich ist

Abstellflächen sind solange als wohnungseigentumstauglich anzusehen, als darauf zumindest ein einspuriges Kfz geparkt werden kann

26. 04. 2016
Gesetze:   § 2 WEG 2002
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Abstellplätze für Kraftfahrzeuge, schmale Fläche

 
GZ 5 Ob 158/15v, 23.02.2016
 
OGH: Bei einem Abstellplatz für Kraftfahrzeuge iSd § 2 Abs 2 WEG 2002 muss es nicht um einen Stellplatz für mehrspurige Kfz handeln. Abstellflächen sind solange als wohnungseigentumstauglich anzusehen, als darauf zumindest ein einspuriges Kfz geparkt werden kann.
 
 

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