Das Berühren der Hochspannungsleitung mit dem nicht zur Gänze abgesenkten Kranarm zählt nicht zu den für den bestimmungsgemäßen Einsatz eines mit einem Ladekran versehenen LKW adäquaten Risiken, die dieser ohne weiteres überstehen muss; der Einwand der Beklagten, es liege ein Betriebsschaden vor, geht ins Leere; ob das bloße Berühren der Hochspannungsleitung „Gewalt“ iSd Versicherungsbedingungen ist, kann dahin gestellt bleiben, es wirkte jedenfalls nicht unmittelbar: Das Berühren einer nicht unter Strom stehenden Hochspannungsleitung wäre ohne Folgen geblieben; die Schäden entstanden daher gerade nicht durch die vom Kläger behauptete mechanische, sondern erst durch die dadurch ausgelöste - und damit dazu getretene - elektrische Einwirkung, die zu einem Funkensprühen - und nach dem weiteren Vorbringen des Klägers zum Brand – führte; die Schäden entstanden damit nicht aufgrund eines Unfalls iSv Art 1.2.1 ABBKF
GZ 7 Ob 22/16k, 16.03.2016
Zwischen den Streitteilen besteht ein Kaskoversicherungsvertrag, dem ua die Allgemeinen Bedingungen für die Bonus-Kaskoversicherung mit Fixstufen (in Hinkunft: ABBKF) 2010 zugrunde liegen.
Diese lauten auszugsweise:
„Art 1
Was kann versichert werden?
...
2.1 Bei allen Fahrzeugarten
Schäden
...
- durch Brand oder Explosion und jene, die durch Kurzschlüsse und Verschmoren an Kabeln entstehen;
...
- durch Unfall, das ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind daher nicht versichert; ...“
OGH: Eine Kaskoversicherung ist eine Sparte der Sachversicherung, durch die das Interesse des Eigentümers des versicherten Fahrzeugs versichert ist.
Nach Art 2.1 ABBKF umfasst die Kaskoversicherung die Beschädigung des Fahrzeugs „durch Unfall, das ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; Brems-, Betriebs- und Bruchschäden sind daher nicht versichert“.
Nach stRsp ist für die Abgrenzung zwischen einem - von der Kaskoversicherung nicht umfassten - Betriebsschaden und einem Unfallschaden entscheidend, ob das Schadensereignis mit Rücksicht auf den Verwendungszweck des Fahrzeugs im Allgemeinen oder im Einzelfall dem Betriebsrisiko zugerechnet werden kann. Ein Betriebsschaden liegt vor, wenn der Schaden durch eine Einwirkung entstand, dem das Kfz gewöhnlich ausgesetzt ist und die es ohne weiteres überstehen muss. Entscheidend ist daher, ob sich Gefahren verwirklichen, denen das Fahrzeug im Rahmen seiner vorgesehenen konkreten Verwendungsart üblicherweise ausgesetzt ist; die also nur eine Auswirkung des normalen Betriebsrisikos sind, das in Kauf genommen wird. Demgegenüber liegt bei einem Unfall ein außergewöhnliches Ereignis vor. Um von einem Unfall sprechen zu können, muss hinzukommen, dass nach der Art, wie der versicherte Gegenstand im konkreten Fall verwendet wird, das schädigende Ereignis außergewöhnlich erscheint, sodass mit ihm vorher nicht zu rechnen war. Kein Kriterium für den Unterschied zwischen den Begriffen „Unfall“ und „Betriebsschaden“ ist, ob das Ereignis durch ein Verhalten des jeweiligen Kraftfahrzeuglenkers verursacht wird.
Das Berühren der Hochspannungsleitung mit dem nicht zur Gänze abgesenkten Kranarm zählt nicht zu den für den bestimmungsgemäßen Einsatz eines mit einem Ladekran versehenen LKW adäquaten Risiken, die dieser ohne weiteres überstehen muss. Der Einwand der Beklagten, es liege ein Betriebsschaden vor, geht ins Leere.
Gegen die Beurteilung als Unfall wendet sich die Revision mit dem Argument, es liege kein unmittelbar mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis, sondern eine nicht versicherte elektrische Einwirkung vor.
Mechanische Gewalt bedeutet, dass eine Einwirkung nach den Gesetzen der Mechanik durch Druck oder Zug vorliegt. Elektrische Einwirkung kann dieser Definition nicht gleichgestellt werden. Dass die mechanische Einwirkung eine besonders intensive sein muss, kann dem Begriff nicht entnommen werden.
Das Unfallereignis muss auch „unmittelbar“ auf das Fahrzeug einwirken. „Unmittelbar“ ist eine Ursache nur ohne das Zwischentreten einer anderen Ursache.
Ob das bloße Berühren der Hochspannungsleitung „Gewalt“ iSd Versicherungsbedingungen ist, kann dahin gestellt bleiben, es wirkte jedenfalls nicht unmittelbar: Das Berühren einer nicht unter Strom stehenden Hochspannungsleitung wäre ohne Folgen geblieben. Die Schäden entstanden daher gerade nicht durch die vom Kläger behauptete mechanische, sondern erst durch die dadurch ausgelöste - und damit dazu getretene - elektrische Einwirkung, die zu einem Funkensprühen - und nach dem weiteren Vorbringen des Klägers zum Brand - führte. Die Schäden entstanden damit nicht aufgrund eines Unfalls iSv Art 1.2.1 ABBKF.
Der Kläger erachtet Versicherungsschutz auch deshalb als gegeben, weil die Schäden durch Brand entstanden. Da aber weder die bisher in diesem Zusammenhang erstatteten Vorbringen der Streitteile erörtert, noch entsprechende Feststellungen getroffen wurden, ist eine Beurteilung, ob die Schäden durch Brand iSd Art 1.2 ABBKF verursacht wurden, derzeit nicht möglich.