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Zivilrecht

OGH: Zur Haftungshöchstgrenze von € 150 im ZaDiG

Die Abbedingung der Haftungshöchstgrenze von € 150 für bloß leicht fahrlässige Sorgfaltsverstöße des Kunden in § 44 Abs 2 ZaDiG ist auch gegenüber Kleinstunternehmern zulässig

26. 04. 2016
Gesetze:   § 26 ZaDiG, § 36 ZaDiG, § 44 ZaDiG, Art 30 RL 2007/64/EG, § 879 ABGB
Schlagworte: Zahlungsdiensterecht, nicht autorisierte Zahlungsvorgänge, Missbrauch, Phishing, Berichtigungsanspruch, Haftung, Schadenersatz, Haftungshöchstgrenze des Kunden, Abbedingung, Sittenwidrigkeit, Verbraucher, Kleinstunternehmer

 
GZ 10 Ob 102/15w, 15.03.2016
 
OGH: § 36 Abs 3 ZaDiG gibt dem Zahlungsdienstnutzer einen Anspruch auf Berichtigung, sofern er den Zahlungsdienstleister unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs davon unterrichtet. Nach § 44 Abs 1 ZaDiG hat der Zahlungsdienstleister unbeschadet des § 36 Abs 3 bei einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang den Betrag unverzüglich zu erstatten und das belastete Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. Der Zahlungsdienstleister ist demnach ganz allgemein zur Berichtigung des Kontostands verpflichtet.
 
Trifft den Kunden jedoch ein Verschulden am Missbrauch, wird er dem Zahlungsdienstleister nach § 44 Abs 2 und 3 ZaDiG schadenersatzpflichtig. Eine Ersatzpflicht besteht nur, wenn der Kunde eine ihn nach § 36 Abs 1 ZaDiG treffende Sorgfaltspflicht verletzt hat. Bei einer bloß leicht fahrlässigen Verletzung von Sorgfaltspflichten ist die Haftung des Kunden auf € 150 beschränkt. Nur bei grobem Verschulden besteht eine Haftung für den gesamten Schaden des Zahlungsdienstleisters, die jedoch durch die Limits begrenzt wird, die für das Konto und das Zahlungsinstrument vereinbart sind. Bei Mitverschulden kommt es zu einer Teilung des Schadens nach den Zurechnungsgründen des § 44 Abs 2 Satz 3 ZaDiG.
 
Während § 44 Abs 1 ZaDiG auch zu Gunsten von Nichtverbrauchern zwingend ist, können gem § 26 Abs 6 ZaDiG gegenüber Zahlungsdienstnutzern, die nicht Verbraucher sind, abweichende Vereinbarungen zu den Schadenstragungsregeln bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen bei einem Verschulden des Kunden (§ 44 Abs 2 und 3 ZaDiG) getroffen werden. Welcher Kunde Verbraucher oder Nichtverbraucher ist, definiert § 3 Z 11 ZaDiG. Für die Verbrauchereigenschaft kommt es auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Rahmenvertrags (hier: Girokontovertrag) an.
 
Die RL 2007/64/EG (Zahlungsdienste-RL) sieht in Art 30 Abs 2 vor, dass die Mitgliedstaaten vorschreiben können, dass Kleinstunternehmen genauso behandelt werden, wie Verbraucher. Der österreichische Gesetzgeber hat von dieser Möglichkeit aber keinen Gebrauch gemacht, sodass Vertragsklauseln in Rahmenverträgen, die zum Nachteil eines (Kleinst-)Unternehmens von § 44 Abs 2 und 3 ZaDiG abweichen, wirksam und auch nicht gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB sind.
 
 

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