Home

Zivilrecht

OGH: Anwaltshaftung iZm Unterhaltsanspruch gem § 94 ABGB

Für den für die Klägerin einschreitenden Rechtsanwalt war nicht vorhersehbar, dass die Mitteilung an den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer mit Erfolg als Unterhaltsverwirkungstatbestand herangezogen werden könnte; diese Mitteilung erfolgte im Zuge einer im eigenen Namen der Klägerin durchgeführten Verständigung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer nach § 22 RL-BA 1977 über das (Zwischen-)Ergebnis einer übernommenen Vertretung gegen ein anderes Mitglied einer Rechtsanwaltskammer; die Ausführungen wurden vom Rechtsanwalt - und nicht von der Beklagten – initiiert; die in der Mitteilung angesprochene Streichung in einer dem Gericht vorgelegten Urkunde veränderte den Inhalt des E-Mails maßgeblich; bei dieser Sachlage musste der Rechtsanwalt nicht damit rechnen, dass das im Namen der Klägerin ergangene Schreiben an den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer der Beklagten als gravierende Eheverfehlung iSd § 94 Abs 2 ABGB angelastet werden könnte; davon ging auch nur (vor Vergleichsabschluss) das nicht in Rechtskraft erwachsene Ersturteil in einem vom Ehegatten gegen die Beklagte eingeleiteten Verfahren aus; vor diesem Hintergrund hat das Berufungsgericht sowohl die Wertlosigkeit der Vertretungsleistungen als auch eine Schadenersatzpflicht der Klägerin vertretbar verneint

26. 04. 2016
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 9 RAO, §§ 1002 ff ABGB, § 94 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Anwaltshaftung, Gewissenhaftigkeit, Eherecht, Unterhaltsanspruch, Verwirkung

 
GZ 7 Ob 36/16v, 16.03.2016
 
Die klagende Rechtsanwaltspartnerschaft macht Honorarforderungen gegen die Beklagte geltend, die aus der Beauftragung mit der Verfolgung von Unterhaltsansprüchen gegen ihren damaligen Ehegatten, ein Rechtsanwalt, resultieren. Die außerordentliche Revision releviert in diesem Zusammenhang eine pflichtwidrig unterlassene Aufklärung über eine mögliche Unterhaltsverwirkung nach § 94 Abs 2 ABGB durch eine von der Beklagten als Disziplinaranzeige gegen ihren Ehegatten gewertete Mitteilung der Klägerin an den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer mit der Folge des Verlusts des Honoraranspruchs und - hinsichtlich der eingewandten Gegenforderung - Schadenersatzpflicht der Klägerin für einen ungünstigen Vergleichsabschluss.
 
OGH: Gem § 9 RAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die Rechte seiner Partei mit Gewissenhaftigkeit zu vertreten; diese Bestimmung ergänzt § 1009 ABGB, der den Gewalthaber verpflichtet, das ihm durch den Bevollmächtigungsvertrag aufgetragene Geschäft umsichtig und redlich zu besorgen. Daraus ergeben sich für den Anwalt eine Reihe von Pflichten, wie ua Warn-, Aufklärungs-, Informations- und Verhütungspflichten. Sinn und Zweck des Vertrags zwischen Rechtsanwalt und Mandanten liegen darin, dem Mandanten zur bestmöglichen Rechtsdurchsetzung oder Rechtsverteidigung zu verhelfen, darüber hinaus aber auch darin, den Mandanten vor Nachteilen zu bewahren. Dieser Schutzzweck erschöpft sich aber iZm der Einleitung und der Führung eines Rechtsstreits nicht nur im Rechtsstreit selbst, sondern umfasst auch die Vermeidung von Nachteilen, die vorhersehbar mit der Führung und insbesondere mit dem Verlust des Prozesses verbunden sein können. Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts dürfen allerdings nach stRsp nicht überspannt werden. Ob ein Rechtsanwalt im Einzelfall die gebotene Sorgfalt eingehalten hat, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls geprüft werden.
 
Gem § 94 Abs 2 ABGB hat der haushaltsführende Ehegatte auch nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts weiterhin einen Unterhaltsanspruch, sofern dessen Geltendmachung nicht ein Missbrauch dieses Rechts wäre. Ein solcher Missbrauch ist nach stRsp dann anzunehmen, wenn sich ein Ehegatte weigert, alle ihn aus der Ehe treffenden Verpflichtungen zu erfüllen, aber vom anderen die Leistung von Unterhalt fordert; es ist sittenwidrig, wenn ein Ehegatte, der schuldhaft selbst die gebotene eheliche Gesinnung vermissen lässt, finanzielle Vorteile aus der Ehe ziehen will, ohne bereit zu sein, die ihn selbst treffenden Verbindlichkeiten aus der Ehe zu erfüllen. Nur aus krassen oder zumindest besonders schweren Eheverfehlungen des Unterhaltsberechtigten, die dem anderen Teil eine Fortsetzung des ehelichen Zusammenlebens unzumutbar machen oder das Begehren nach Unterhalt als sittenwidrig ansehen ließen, kann ein Unterhaltsverlust gerechtfertigt werden. Das Verhalten des unterhaltspflichtigen Ehegatten darf bei dieser Beurteilung nicht vernachlässigt werden.
 
Für den für die Klägerin einschreitenden Rechtsanwalt war nicht vorhersehbar, dass die - mit bezughabenden Unterlagen belegte - Mitteilung an den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer mit Erfolg als Unterhaltsverwirkungstatbestand herangezogen werden könnte. Diese Mitteilung erfolgte im Zuge einer im eigenen Namen der Klägerin durchgeführten Verständigung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer nach § 22 RL-BA 1977 über das (Zwischen-)Ergebnis einer übernommenen Vertretung gegen ein anderes Mitglied einer Rechtsanwaltskammer. Die Ausführungen wurden vom Rechtsanwalt - und nicht von der Beklagten - initiiert. Die in der Mitteilung angesprochene Streichung in einer dem Gericht vorgelegten Urkunde veränderte den Inhalt des E-Mails maßgeblich. Bei dieser Sachlage musste der Rechtsanwalt nicht damit rechnen, dass das im Namen der Klägerin ergangene Schreiben an den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer der Beklagten als gravierende Eheverfehlung iSd § 94 Abs 2 ABGB angelastet werden könnte. Davon ging auch nur (vor Vergleichsabschluss) das nicht in Rechtskraft erwachsene Ersturteil in einem vom Ehegatten gegen die Beklagte eingeleiteten Verfahren aus. Vor diesem Hintergrund hat das Berufungsgericht sowohl die Wertlosigkeit der Vertretungsleistungen als auch eine Schadenersatzpflicht der Klägerin vertretbar verneint.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at