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Wirtschaftsrecht

VwGH: Der Ausschlussgrund nach § 13 Abs 6 GewO liegt ua bei einer natürlichen Person vor, die wegen Zutreffens der in § 87 Abs 1 Z 3 oder 4 GewO angeführten Entziehungsgründe Anlass zu behördlichen Maßnahmen gem § 91 Abs 1 oder 2 GewO gegeben hat, wenn durch die Ausübung eines Gewerbes der Zweck der Entziehung auf Grund des § 87 Abs 1 Z 3 oder 4 GewO vereitelt werden könnte

Ob diese Vereitelung vorliegt, muss die Behörde jeweils im Einzelfall prüfen; ein Entziehungsbescheid gem § 91 Abs 2 GewO ist zwar Anlass für eine solche Prüfung, entfaltet jedoch keine Bindung hinsichtlich der zu beurteilenden Frage des Vorliegens eines Ausschlussgrundes gem § 13 Abs 6 iVm 7 GewO

25. 04. 2016
Gesetze:   § 13 GewO, § 87 GewO, § 91 GewO
Schlagworte: Gewerberecht, Ausschluss, natürliche Person, Entziehung

 
GZ Ro 2014/04/0045, 20.01.2016
 
VwGH: Insofern sich die Revisionswerberin mit ihrem Vorbringen betreffend die fortdauernde Beschwer auf den Ausschlussgrund des § 13 Abs 6 iVm Abs 7 GewO bezieht, ist zu erwidern: Gem § 13 Abs 7 erster Satz GewO sind andere Rechtsträger als natürliche Personen von der Ausübung des Gewerbes ausgeschlossen, wenn eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des betreffenden Rechtsträgers zusteht, gem § 13 Abs 1 bis 3, 5 oder 6 GewO von der Gewerbeausübung ausgeschlossen ist. Der Ausschlussgrund nach § 13 Abs 6 GewO liegt ua bei einer natürlichen Person vor, die wegen Zutreffens der in § 87 Abs 1 Z 3 oder 4 GewO angeführten Entziehungsgründe Anlass zu behördlichen Maßnahmen gem § 91 Abs 1 oder 2 GewO gegeben hat, wenn durch die Ausübung eines Gewerbes der Zweck der Entziehung auf Grund des § 87 Abs 1 Z 3 oder 4 GewO vereitelt werden könnte. Ob diese Vereitelung vorliegt, muss die Behörde jeweils im Einzelfall prüfen. Ein Entziehungsbescheid gem § 91 Abs 2 GewO ist zwar Anlass für eine solche Prüfung, entfaltet jedoch keine Bindung hinsichtlich der zu beurteilenden Frage des Vorliegens eines Ausschlussgrundes gem § 13 Abs 6 iVm 7 GewO. Ein fortdauernder Eingriff in die Rechtsstellung der Revisionswerberin als Gewerbeinhaberin liegt daher in Hinblick auf mögliche Ausschlussgründe iSd § 13 Abs 7 GewO nicht vor.
 
 

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