Home

Wirtschaftsrecht

VwGH: Aufforderung iSd § 91 Abs 2 GewO

Eine behördliche Anordnung nach § 91 Abs 2 GewO stellt eine (bloße) Verfahrensanordnung dar, gegen die eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig ist

25. 04. 2016
Gesetze:   § 91 GewO, § 87 GewO
Schlagworte: Gewerberecht, Entziehung, Fristsetzung, Entfernen der Person

 
GZ Ro 2014/04/0045, 20.01.2016
 
VwGH: Insofern die Revisionswerberin vorbringt, sie erachte sich in ihrem subjektiven Recht verletzt, dass die Behörde eine Aufforderung gem § 91 Abs 2 GewO nur dann erteile, wenn die Entziehungsgründe gem § 87 GewO auf die betreffende Person, der maßgeblicher Einfluss zukomme, tatsächlich zuträfen, ist zu entgegnen, dass eine behördliche Anordnung nach § 91 Abs 2 GewO eine (bloße) Verfahrensanordnung darstellt, gegen die eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig ist. Das Wesen der Aufforderung erschöpft sich nach der Rsp des VwGH in der Bekanntgabe der Rechtsansicht der Behörde über das Vorliegen eines Entziehungsgrundes in der betreffenden Person und deren maßgebenden Einfluss auf den Betrieb des Gewerbetreibenden samt Fristsetzung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes. Rechtsfolgen sind für den Gewerbetreibenden damit nicht verbunden.
 
Ausgehend davon kann die Revisionswerberin durch das (bloße) Vorliegen einer Aufforderung iSd § 91 Abs 2 GewO nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt sein.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at