Eine bei der zuständigen Gewerbebehörde eingelangte Anzeige nach § 86 Abs 1 GewO kann vom Gewerbeinhaber nicht mehr zurückgenommen werden, es treten die Rechtsfolgen des § 86 Abs 1 und § 85 Z 7 GewO ein: Die Gewerbeberechtigung endet, es bleibt nur die Möglichkeit ein Gewerbe neu anzumelden
GZ Ro 2014/04/0045, 20.01.2016
VwGH: Die verfahrensgegenständliche Gewerbeberechtigung endigte mit ihrer Zurücklegung durch die Revisionswerberin gem § 85 Z 7 GewO mit 27. Februar 2014.
§ 86 Abs 2 GewO ordnet an, dass die Anzeige der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung iSd § 86 Abs 1 GewO nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens unwiderruflich ist. Das bedeutet, dass eine bei der zuständigen Gewerbebehörde eingelangte Anzeige nach § 86 Abs 1 leg cit vom Gewerbeinhaber nicht mehr zurückgenommen werden kann und die Rechtsfolgen des § 86 Abs 1 und § 85 Z 7 GewO eintreten: Die Gewerbeberechtigung endet, es bleibt nur die Möglichkeit ein Gewerbe neu anzumelden.
Ausgehend von dieser Rechtslage verhindert die unwiderrufliche Zurücklegung der Gewerbeberechtigung durch die Revisionswerberin selbst im Falle der Aufhebung des angefochtenen Entziehungsbescheides ein Wiederaufleben der verfahrensgegenständlichen Gewerbeberechtigung. Die Rechtsstellung der Revisionswerberin kann daher durch ein stattgebendes Erkenntnis des VwGH nicht verbessert werden.