Wenn Amtsdolmetscher nicht zur Verfügung stehen, dürfen andere geeignete Personen als Dolmetscher herangezogen werden
GZ Ra 2015/09/0093, 24.02.2016
VwGH: Wenn Amtsdolmetscher nicht zur Verfügung stehen, dürfen andere geeignete Personen als Dolmetscher herangezogen werden.