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Verfahrensrecht

VwGH: Klaglosstellung iZm Sukzessivbeschwerde

Die Sukzessivbeschwerde bildet eine Einheit; eine nach ihrer Einbringung beim VfGH und vor ihrer Abtretung an den VwGH eintretende Klaglosstellung oder Gegenstandslosigkeit führt zur Wahrnehmung durch den VwGH durch Einstellung des Verfahrens und nicht zur Zurückweisung infolge Unzulässigkeit der abgetretenen Beschwerde

25. 04. 2016
Gesetze:   § 33 VwGG, § 34 VwGG, Art 144 B-VG
Schlagworte: Sukzessivbeschwerde, Klaglosstellung

 
GZ Ro 2014/04/0045, 20.01.2016
 
VwGH: Gem § 33 Abs 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Bf klaglos gestellt wurde. Wie der VwGH dazu in stRsp erkennt, tritt eine Klaglosstellung nur dann ein, wenn der beim VwGH angefochtene Bescheid formell aufgehoben wird. Wurde hingegen der angefochtene Bescheid durch keinen formellen Akt aus dem Rechtsbestand beseitigt, kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Bf an der Entscheidung wegfällt. Es ist nämlich nicht Aufgabe des VwGH, in einer Beschwerdesache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt.
 
Die gesetzlichen Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit gewähren einer Partei nicht den Anspruch auf die Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Bescheiden, sondern den Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die - im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin - in die Rechtssphäre der Partei eingreifen.
 
Im Beschwerdefall handelt es sich um eine sog Sukzessivbeschwerde, die in prozessualer Hinsicht eine Einheit bildet, auch wenn das Verfahren zunächst vor dem VfGH und sodann vor dem VwGH geführt wird. Eine nach ihrer Einbringung beim VfGH und vor ihrer Abtretung an den VwGH eintretende Klaglosstellung oder Gegenstandslosigkeit führt zur Wahrnehmung durch den VwGH durch Einstellung des Verfahrens und nicht zur Zurückweisung infolge Unzulässigkeit der abgetretenen Beschwerde.
 
 
 

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