Im vorliegenden Fall ist die Rechtslagenänderung, wodurch die Bekämpfung von Entscheidungen der ("neuen" erstinstanzlichen) Verwaltungsgerichte mittels Revisionen eingeführt wurde, bereits mit 1. Jänner 2014 und sohin mehr als ein Jahr vor dem Zeitpunkt der Abtretung der gegenständlichen Beschwerde seitens des VfGH in Kraft getreten ist; dabei erfolgte eine massive Änderung in der Rechtsmittelsystematik, die zweifelsohne eine rechtzeitige Nachschau auch in die Bestimmungen des VwGG, welches neben dem B-VG die Kernregelungen zu den in die Kompetenz des VwGH fallenden Revisionen beinhaltet, notwendig gemacht hätte; wenn das VwG angesichts dessen in der zugestandenen Unterlassung des berufsmäßigen Parteienvertreters, sich mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen rechtzeitig vertraut zu machen, ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden erblickt und deshalb den Wiedereinsetzungsantrag abweist, so steht dies der aufgezeigten stRsp des VwGH nicht entgegen
GZ Ra 2015/09/0145, 24.02.2016
VwGH: Soweit der Revisionswerber vorbringt, dass sich das LVwG in der angefochtenen Entscheidung ausschließlich auf Judikatur des VwGH aus dem Zeitraum "vor der Neufassung des Gesetzes bezieht", ist ihm zu entgegnen, dass § 46 VwGG in seinem wesentlichen Grundbestand (insbesondere zu den Voraussetzungen in Abs 1) mit Wirkung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013 ab 1. Jänner 2014 völlig unverändert geblieben ist; in seinen übrigen Teilen erfolgte lediglich eine dem System der "Verwaltungsgerichtsbarkeit Neu" Rechnung tragende Adaptierung hinsichtlich der Bezeichnung des Rechtsbehelfs (Revision anstelle von Beschwerde), dessen Einbringung beim VwG und eine Klarstellung, wonach das VwG zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag bis zur Vorlage der Revision an den VwGH zuständig ist.
Aus der eindeutigen Regelung der § 26 Abs 4 iVm § 25a Abs 5 VwGG folgt, dass bei Abtretung einer Beschwerde durch den VfGH gem Art 144 Abs 3 B-VG die Revisionsfrist erst mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des VfGH an den Einschreiter zu laufen beginnt und dieser (als Revision zu bezeichnende) Schriftsatz vom Revisionswerber dann bei dem VwG einzubringen ist, dessen Entscheidung er bekämpft. Die vom Revisionswerber vermeinte "Weiterbehandlung" der abgetretenen Beschwerde durch den VwGH scheidet im vorliegenden Fall schon deshalb aus, weil der VwGH nach Art 133 B-VG seit 1. Jänner 2014 zur Entscheidung über Revisionen gegen Erkenntnisse oder Beschlüsse der Verwaltungsgerichte zuständig ist. Eine zwischenzeitige Information des VwGH durch den VfGH setzt somit - im Gegensatz zur Rechtslage vor der Einführung des "Revisionsmodells", als sowohl der VfGH wie auch der VwGH mit "Beschwerden" angerufen werden konnten - kein Verfahren beim VwGH in Gang, sondern es obliegt dem Revisionswerber bei sonstiger Fristversäumung die Revision beim VwG einzubringen, welches diese dann dem VwGH vorzulegen hat.
Wenn der Revisionswerber in diesem Zusammenhang das Fehlen "einer entsprechenden Mitteilung bzw Belehrung über die notwendigen weiteren Verfahrensschritte nach Abtretung der Beschwerde durch den VfGH" rügt, übersieht er, dass § 46 Abs 2 VwGG in der geltenden Fassung BGBl I Nr 33/2013 nur den Fall betrifft, dass diese Belehrung der anzufechtenden Entscheidung (Anm.: des VwG) in Bezug auf eine Revision fehlt; Abtretungen von Beschwerden durch den VfGH sind davon nicht umfasst. Der Umstand, dass der Beschluss des VfGH keinen Hinweis auf die nach § 26 Abs 4 VwGG gebotene Vorgehensweise enthielt, vermag somit schon deshalb keinen Wiedereinsetzungsfall nach § 46 Abs 2 VwGG zu begründen.
Mangelnde Rechtskenntnis oder ein Rechtsirrtum kann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen, welches eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen kann. Wird ein solcher Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Partei an der Unkenntnis der Rechtslage bzw am Rechtsirrtum ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden trifft.
Im vorliegenden Fall ist die Rechtslagenänderung, wodurch die Bekämpfung von Entscheidungen der ("neuen" erstinstanzlichen) Verwaltungsgerichte mittels Revisionen eingeführt wurde, bereits mit 1. Jänner 2014 und sohin mehr als ein Jahr vor dem Zeitpunkt der Abtretung der gegenständlichen Beschwerde seitens des VfGH in Kraft getreten ist; dabei erfolgte eine massive Änderung in der Rechtsmittelsystematik, die zweifelsohne eine rechtzeitige Nachschau auch in die Bestimmungen des VwGG, welches neben dem B-VG die Kernregelungen zu den in die Kompetenz des VwGH fallenden Revisionen beinhaltet, notwendig gemacht hätte. Wenn das VwG angesichts dessen in der zugestandenen Unterlassung des berufsmäßigen Parteienvertreters, sich mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen rechtzeitig vertraut zu machen, ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden erblickt und deshalb den Wiedereinsetzungsantrag abweist, so steht dies der aufgezeigten stRsp des VwGH nicht entgegen (vgl den Beschluss vom 30. Mai 2012, 2012/22/0053, wonach von einem Rechtsanwalt zu erwarten ist, dass er sich über Änderungen der in laufenden Verfahren maßgeblichen Rechtslage informiert hält und Vorkehrungen trifft, um in diesen Verfahren entsprechend reagieren zu können).