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Verfahrensrecht

OGH: Zur Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs

Wird ausdrücklich die Echtheit des Schiedsspruchs (ebenso wie die Richtigkeit der Übersetzung in die deutsche Sprache) bestritten, kommt ein Absehen von den im NYÜ vorgesehenen Formvorschriften nicht in Frage

19. 04. 2016
Gesetze:   Art IV NYÜ, § 86 EO
Schlagworte: Vollstreckbarerklärung, ausländischer Schiedsspruch, vorzulegenden Urkunden, Urschrift, beglaubigte Abschrift, Unterschrift der Schiedsrichter

 
GZ 3 Ob 208/15g, 17.02.2016
 
OGH: Gem Art IV Abs 1 UN-Übk über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (NYÜ) sind mit dem Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs a) die gehörig beglaubigte (legalisierte) Urschrift des Schiedsspruchs oder eine Abschrift, deren Übereinstimmung mit der Urschrift ordnungsgemäß beglaubigt ist, und b) die Urschrift der Vereinbarung iSd Art II NYÜ oder eine Abschrift, deren Übereinstimmung mit einer solchen Urschrift ordnungsgemäß beglaubigt ist, vorzulegen.
 
Beglaubigungen nach dem Recht des Staats, in dem der Schiedsspruch erging, sind ausreichend, aber auch durch einen dem Schiedsspruch als neutrale Person nahestehenden Funktionsträger, etwa des Schiedsgerichtsvorsitzenden oder des Sekretärs der Schiedsorganisation, wenn jene dem Schiedsgericht nahestehende Person, die die Beglaubigung vornimmt, dazu nach der maßgeblichen Schiedsverfahrensordnung auch befugt ist. Aus der Möglichkeit, Kopien vorzulegen, kann aber nicht abgeleitet werden, man könnte auf die förmliche Bestätigung der Echtheit der Unterschriften der Schiedsrichter auf dem Original für die Zwecke der Anerkennung und Vollstreckung völlig verzichten. Bei beglaubigten Abschriften muss zumindest mittelbar auch die Echtheit der Unterschriften auf der Urschrift beglaubigt werden. Die bloße Bestätigung der Übereinstimmung der vorgelegten Abschrift des Schiedsspruchs mit dem Original kann auch nicht als mittelbare Beglaubigung der Echtheit der Unterschriften der Schiedsrichter auf dem Schiedsspruch iSd Art IV Abs 1 lit a) NYÜ angesehen werden.
 
Hat der Verpflichtete ausdrücklich die Echtheit des Schiedsspruchs (ebenso wie die Richtigkeit der Übersetzung in die deutsche Sprache) bestritten, kommt ein Absehen von den im NYÜ vorgesehenen Formvorschriften - mag man diese auch als bloße Beweismittelregelung auffassen - nicht in Frage.
 
 

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