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Verfahrensrecht

OGH: §§ 384 ff ZPO – Sicherung von Beweisen

Zwar ist eine Beweissicherung auch im Rahmen eines Prozesses möglich; Hauptanwendungsfall der §§ 384 ff ZPO ist aber das selbstständige Beweissicherungsverfahren, das vor Einleitung eines allfälligen Hauptverfahrens durchgeführt wird; da die Ergebnisse des Beweissicherungsverfahrens mithelfen, zivilrechtliche Positionen vorab zu klären, trägt die Beweissicherung auch prozessvermeidende Komponenten in sich; aus den Angaben des Antragstellers muss sich lediglich ein zivilrechtlicher Anspruch ableiten lassen, zu dessen Durchsetzung, Abwehr oder Sicherung eine Beweissicherung nötig ist

19. 04. 2016
Gesetze:   §§ 384 ff ZPO
Schlagworte: Sicherung von Beweisen

 
GZ 9 Ob 3/16f, 25.02.2016
 
OGH: Die Sicherung von Beweisen ist in den §§ 384 ff ZPO geregelt. Mit ihr soll die künftige Verwertung der Beweisergebnisse außerhalb eines Erkenntnisverfahrens gesichert werden, um einem drohenden Beweisverlust oder der erschwerten Benutzung eines Beweismittels vorzubeugen. § 384 Abs 2 ZPO lässt die Beweissicherung darüber hinaus auch dann zu, wenn diese Voraussetzungen zwar nicht gegeben sind, aber der gegenwärtige Zustand einer Sache festgestellt werden soll und der Antragsteller ein rechtliches Interesse an dieser Feststellung hat.
 
Zwar ist eine Beweissicherung auch im Rahmen eines Prozesses möglich. Hauptanwendungsfall der §§ 384 ff ZPO ist aber das selbstständige Beweissicherungsverfahren, das vor Einleitung eines allfälligen Hauptverfahrens durchgeführt wird. Da die Ergebnisse des Beweissicherungsverfahrens mithelfen, zivilrechtliche Positionen vorab zu klären, trägt die Beweissicherung auch prozessvermeidende Komponenten in sich. Aus den Angaben des Antragstellers muss sich lediglich ein zivilrechtlicher Anspruch ableiten lassen, zu dessen Durchsetzung, Abwehr oder Sicherung eine Beweissicherung nötig ist.
 
Im vorliegenden Fall stellt sich die vom Rekursgericht der Zulassung des Revisionsrekurses zugrundegelegte Frage, ob eine Beweissicherung auch im Außerstreitverfahren möglich ist und sie mangels anderer Regelungen den Bestimmungen der §§ 384 ff ZPO zu folgen hätte, nicht, weil nach dem Vorbringen des Antragstellers aktuell kein außerstreitiges Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens (§ 93 Abs 1 AußStrG) anhängig ist. Mag der Antragsteller auch beabsichtigen, den gesicherten Beweis in einem künftigen Aufteilungsverfahren zu verwenden, so ändert dies nichts daran, dass es sich im gegenwärtigen Stadium um ein selbstständiges Beweissicherungsverfahren zur vorsorglichen Beweisaufnahme iSd dargelegten §§ 384 ff ZPO handelt. Als solches unterliegt es aber der unmittelbaren Anwendung dieser Bestimmungen.
 
Gem § 386 Abs 4 ZPO kann der Beschluss, mit dem dem Beweissicherungsantrag stattgegeben wird, durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Zutreffend hat das Rekursgericht den Rekurs der Antragsgegnerin gegen den Beweissicherungsbeschluss daher als unzulässig erachtet.
 
Die Antragsgegnerin erachtet den erstgerichtlichen Beschluss mangels ihrer Anhörung oder Äußerungsmöglichkeit als nichtig. Ein Nichtigkeitsgrund kann nur dann berücksichtigt werden, wenn ein zulässiges Rechtsmittel vorliegt. Da der Rekurs der Antragsgegnerin jedoch nicht zulässig war, bestand für das Rekursgericht kein Raum, sich mit der von ihr angesprochenen Gehörverletzung auseinanderzusetzen. Zur angeregten Antragstellung auf Aufhebung des § 386 Abs 4 ZPO wird lediglich angemerkt, dass die dort normierte Unanfechtbarkeit eines Beweissicherungsbeschlusses die Frage der Zweiseitigkeit eines Sicherungsverfahrens nicht berührt.
 
Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO ist der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin zurückzuweisen (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO).
 
 

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