Die Rekursentscheidung wurde dem Betroffenen laut Rückschein am 26. November 2015 durch Ersatzzustellung an eine Betreuerin in dem von ihm bewohnten Wohnheim zugestellt; da ein solcher Betreuer weder mit dem Betroffenen im gemeinsamen Haushalt lebt noch sein Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ist, war die Ersatzzustellung gem § 16 Abs 1 ZustG unzulässig
GZ 3 Ob 41/16z, 16.03.2016
OGH: Die Rekursentscheidung wurde dem Betroffenen laut Rückschein am 26. November 2015 durch Ersatzzustellung an eine Betreuerin in dem von ihm bewohnten Wohnheim zugestellt. Da ein solcher Betreuer weder mit dem Betroffenen im gemeinsamen Haushalt lebt noch sein Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ist, war die Ersatzzustellung gem § 16 Abs 1 ZustG unzulässig. Eine Heilung des Zustellmangels nach § 7 ZustG konnte nicht eintreten, weil der Betroffene die Übernahme des Zustellstücks verweigert hat, es ihm also nicht tatsächlich zugekommen ist. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts kann deshalb keine Rede davon sein, dass die Annahmeverweigerung durch den Betroffenen die Wirkung einer Zustellung gehabt hätte.
Das Erstgericht hat zwar in der Folge die Zustellung der Rekursentscheidung an den Betroffenen ohne Zustellnachweis verfügt. Gem § 26 Abs 2 erster Satz ZustG gilt die Zustellung in einem solchen Fall als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan (hier: Abfertigung am 22. Jänner 2016) bewirkt. Die Anwendung dieser Zustellungsfiktion kommt hier allerdings nicht in Betracht, weil nach der Aktenlage Zustellungen im Wohnheim generell an Betreuer erfolgen, also nicht gesagt werden kann, dass der Betroffene die Rekursentscheidung tatsächlich unmittelbar nach ihrer Zustellung durch die Post erhalten hat.
Nach den Angaben des Rechtsmittelwerbers hat der Betroffene eine Ausfertigung der Rekursentscheidung am 9. Februar 2016 beim Erstgericht abgeholt. Ausgehend davon hat er seinen außerordentlichen Revisionsrekurs innerhalb der Frist des § 65 Abs 1 AußStrG zur Post gegeben.