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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Auslegung der Übergangsbestimmung des § 48f BPGG

Die Übergangsbestimmung des § 48f Abs 1 und 3 BPGG ist dahin auszulegen, dass sich in einem zum 1.1.2015 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Gerichtsverfahren eine erst nach dem 1.1.2015 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustands und die daraus resultierende Veränderung (Erhöhung) im Ausmaß des Pflegebedarfs nach der ab dem 1.1.2015 geltenden („neuen“) Rechtslage richtet

19. 04. 2016
Gesetze:   § 48f BPGG
Schlagworte: Pflegegeld, Übergangsbestimmung, noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren

 
GZ 10 ObS 129/15s, 15.12.2015
 
OGH: Die Übergangsbestimmung des § 48f Abs 1 und 3 BPGG ist dahin auszulegen, dass sich in einem zum 1.1.2015 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Gerichtsverfahren eine erst nach dem 1.1.2015 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustands und die daraus resultierende Veränderung (Erhöhung) im Ausmaß des Pflegebedarfs nach der ab dem 1.1.2015 geltenden („neuen“) Rechtslage richtet.
 
 

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