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Wirtschaftsrecht

OGH: § 54 UGB – Handlungsvollmacht und Schriftformerfordernis

Ist ein als (technischer) Bauleiter bezeichneter Angestellter eines Bauunternehmens weder dessen organschaftlicher Vertreter noch Prokurist, ist davon auszugehen, dass er gem § 54 UGB zu allen Geschäften und Rechtshandlungen bevollmächtigt ist, die die Vornahme der Geschäfte eines solchen Bauleiters gewöhnlich mit sich bringen; dazu gehört es grundsätzlich nicht, einen von befugten Vertretern seines Unternehmens geschlossenen Vertrag in wirtschaftlich bedeutenden Punkten zu ergänzen oder abzuändern; dass der Geschäftsherr der Verhandlungsführung durch seinen Scheinvertreter widerspruchslos beigewohnt hat, begründet nicht nur eine Duldungsvollmacht hinsichtlich des erzielten Vertrags, sondern auch hinsichtlich des damit notwendigerweise einhergehenden Abgehens vom Schriftformerfordernis

19. 04. 2016
Gesetze:   § 54 UGB, § 884 ABGB
Schlagworte: Unternehmensrecht, Handlungsvollmacht, Schriftformerfordernis, Scheinvertreter

 
GZ 4 Ob 185/15g, 23.02.2016
 
OGH: Ist ein als (technischer) Bauleiter bezeichneter Angestellter eines Bauunternehmens weder dessen organschaftlicher Vertreter noch Prokurist, ist davon auszugehen, dass er gem § 54 UGB zu allen Geschäften und Rechtshandlungen bevollmächtigt ist, die die Vornahme der Geschäfte eines solchen Bauleiters gewöhnlich mit sich bringen. Dazu gehört es grundsätzlich nicht, einen von befugten Vertretern seines Unternehmens geschlossenen Vertrag in wirtschaftlich bedeutenden Punkten zu ergänzen oder abzuändern.
 
Der vorliegende Fall ist aber besonders gelagert: Der Bauleiter des Beklagten hat in mehreren Baubesprechungen Zusatzaufträge an die Klägerin im Namen des Beklagten erteilt. Dabei handelte es sich um Arbeiten, deren Ausführung durch die Klägerin sich der Beklagte „wünschte“. Überdies war der Beklagte persönlich bei zwei dieser Baubesprechungen anwesend, ohne den dort der Klägerin erteilten Zusatzaufträgen des Bauleiters zu widersprechen. Damit hat der Beklagte nach außen zu erkennen gegeben, seinen Bauleiter zur Erteilung von Aufträgen iZm dem Bauvorhaben an die Klägerin bevollmächtigt zu haben. Die Vorinstanzen sind daher im konkreten Einzelfall - vgl 5 Ob 1078/91, wonach die Entscheidung über die Auslegung des Umfangs der mündlich erteilten Vollmacht von den Umständen des Einzelfalls abhängt - vertretbar davon ausgegangen, dass dem Bauleiter insoweit Vertretungsmacht zukam.
 
Was den im Werkvertrag vereinbarten Schriftformvorbehalt anlangt, so können die Parteien jederzeit einvernehmlich davon abgehen. Macht ein Vertragspartner bestimmte Zusagen, widerspricht es den Grundsätzen des redlichen Verkehrs, wenn er sich im Nachhinein auf eine damit in Widerspruch stehende Klausel beruft.
 
Die Entscheidung 7 Ob 642/85 gelangte bei einem ähnlichen Sachverhalt zu folgendem Ergebnis: Dass der Geschäftsherr der Verhandlungsführung durch seinen Scheinvertreter widerspruchslos beigewohnt hat, begründet nicht nur eine Duldungsvollmacht hinsichtlich des erzielten Vertrags, sondern auch hinsichtlich des damit notwendigerweise einhergehenden Abgehens vom Schriftformerfordernis.
 
Diese Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall anwendbar. Die angefochtene Entscheidung ist daher auch iZm dem Aspekt des Schriftformvorbehalts nicht zu beanstanden.
 
 

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