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Strafrecht

OGH: Nichterscheinender Dolmetscher – Ordnungsstrafe gem § 242 Abs 3 StPO?

Die besonderen Ungehorsamsfolgen des § 242 StPO gelten nicht für Dolmetscher

19. 04. 2016
Gesetze:   § 242 StPO
Schlagworte: Hauptverhandlung, nichterscheinender Dolmetscher, keine Ordnungsstrafe

 
GZ 12 Os 145/15p, 28.01.2016
 
OGH: Nach § 242 Abs 1 StPO kann der Vorsitzende die unverzügliche Vorführung von Zeugen oder Sachverständigen anordnen, wenn sie ungeachtet der an sie ergangenen Vorladung bei der Verhandlung nicht erscheinen, wobei die Vorführungsanordnung (in subjektiver Hinsicht) einen Ungehorsamstatbestand voraussetzt. Darüber hinaus kann der Vorsitzende - mit Einverständnis der Beteiligten - die im Ermittlungsverfahren abgelegten Aussagen verlesen oder die Verhandlung vertagen und die neuerliche Ladung oder Vorführung des Zeugen bzw Sachverständigen anordnen (Abs 2 leg cit). Gem § 242 Abs 3 erster Satz StPO ist über den Ausgebliebenen eine Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu verhängen und er - im Falle der Vertagung - nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung zum Ersatz der durch sein Ausbleiben verursachten Kosten zu verpflichten.
 
Diese besonderen Ungehorsamsfolgen gelten explizit nur für Zeugen und Sachverständige. Dolmetscher haben zwar Ladungen Folge zu leisten (§ 127 Abs 4 StPO), sind aber von dem in § 242 Abs 1 StPO genannten Personenkreis nicht erfasst. Diese Differenzierung beruht auf dem Umstand, dass Zeugen und Sachverständige Beweispersonen sind, deren Erscheinen zur Wahrheitsfindung und zur zügigen Erledigung des Verfahrens unerlässlich ist, weil es stets von den Umständen des Falls abhängt, ob eine Verlesung ihrer bisherigen Depositionen als Ersatz für deren Aussage vor Gericht in Frage kommt. Der Dolmetscher hingegen fungiert als bloßer Sprachmittler des Gerichts, der bei allfälligem Nichterscheinen zur Hauptverhandlung durch einen Berufskollegen ersetzt werden kann.
 
Die mit Beschluss der Vorsitzenden des Berufungssenats des OLG Wien vom 30. Oktober 2015 verhängte Ordnungsstrafe und die Verpflichtung zum Kostenersatz finden in § 242 Abs 1 und Abs 3 StPO keine Deckung; Anhaltspunkte für das Vorliegen eines auf andere gesetzliche Grundlagen (vgl §§ 93 f und 127 Abs 5 StPO) zu stützenden Anlasses für die ausgesprochenen Säumnisfolgen sind ebenfalls nicht auszumachen.
 
 

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