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Zivilrecht

OGH: Zur Klarstellung der Rechtslage zum Eigentum an verlassenen Wasserbetten und an vor 1. Juli 1991 (Inkrafttreten der WRG-Novelle 1990) durch Regulierungsmaßnahmen gewonnenen Landflächen

Bei der 1885 durch Regulierung am Wörthersee trocken gelegten Landfläche handelt es sich um Regulierungsneugrund iSd § 47 Krnt LWRG; eine solche künstlich hergestellte Landfläche ist kein verlassenes Wasserbett iSd § 4 Abs 1 WRG; damit steht einer Ersitzung des Eigentums an dieser Fläche das Verbot nach § 4 Abs 6 WRG 1959 (zuvor § 4 Abs 5 WRG 1934) nicht entgegen

19. 04. 2016
Gesetze:   § 4 WRG, § 47 Krnt LWRG
Schlagworte: Wasserrecht, Ersitzung, trocken gelegte Landfläche, verlassenes Wasserbett, öffentliches Wassergut

 
GZ 1 Ob 98/15s, 22.10.2015
 
OGH: Bei der 1885 durch Regulierung am Wörthersee trocken gelegten Landfläche handelt es sich um Regulierungsneugrund iSd § 47 Krnt LWRG. Eine solche künstlich hergestellte Landfläche ist kein verlassenes Wasserbett iSd § 4 Abs 1 WRG. Damit steht einer Ersitzung des Eigentums an dieser Fläche das Verbot nach § 4 Abs 6 WRG 1959 (zuvor § 4 Abs 5 WRG 1934) nicht entgegen.
 
 

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