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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob die freiwillige Teilnahme an kriegsähnlichen Unternehmen als lebensgefährliche Situation iSd § 7 TEG zu qualifizieren ist

Der Tatbestand des § 7 TEG kann auch dann erfüllt sein, wenn sich jemand freiwillig in die Gefahr begeben hat; die einjährige Verschollenheitsfrist des § 7 TEG setzt mit Ablauf jenes Tages ein, an dem nach den Umständen mit der Rückkehr des Verschollenen zu rechnen war; sie beginnt daher grundsätzlich mit dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem die Lebensgefahr tatsächlich beendet worden ist oder zu dem ihr Ende nach den Umständen erwartet werden konnte

19. 04. 2016
Gesetze:   § 7 TEG
Schlagworte: Todeserklärung, Gefahrenverschollenheit, lebensgefährliche Situation, freiwillige Teilnahme an kriegsähnlichen Unternehmen, Syrien

 
GZ 7 Ob 24/15b, 16.03.2016
 
OGH: Wer ua als den in den §§ 4 bis 6 TEG bezeichneten Umständen in eine Lebensgefahr gekommen und seitdem verschollen ist, kann nach § 7 TEG für tot erklärt werden, wenn seit dem Zeitpunkt, in dem die Lebensgefahr beendigt ist oder ihr Ende nach den Umständen erwartet werden konnte, ein Jahr verstrichen ist. Diese Bestimmung ist heranzuziehen, wenn beispielsweise die Anwendung des § 4 TEG zweifelhaft ist, weil die Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 4 TEG nicht sicher festgestellt werden kann.
 
Die stRsp versteht unter Lebensgefahr ein Zusammentreffen von Umständen, durch die das Leben eines Menschen ernstlich bedroht ist. Der Eintritt des Todes muss sich nach subjektiven und objektiven Gesichtspunkten als wahrscheinlich darstellen. Die Beurteilung, ob sich der Verschollene in Lebensgefahr befand, richtet sich stets nach den Umständen des Einzelfalls. Nicht notwendig ist, dass die Gefahr durch einen Unfall herbeigeführt worden ist. Der Tatbestand des § 7 TEG kann auch dann erfüllt sein, wenn sich jemand freiwillig in die Gefahr begeben hat. Die einjährige Verschollenheitsfrist des § 7 TEG setzt mit Ablauf jenes Tages ein, an dem nach den Umständen mit der Rückkehr des Verschollenen zu rechnen war. Sie beginnt daher grundsätzlich mit dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem die Lebensgefahr tatsächlich beendet worden ist oder zu dem ihr Ende nach den Umständen erwartet werden konnte.
 
Ein Ende der Kampfhandlungen in Syrien und damit der einhergehenden Gefahrensituation liegt aufgrund des nach wie vor andauernden Konflikts nicht vor. Es bestehen keine aktenmäßige Anhaltspunkte dafür, dass die Kampfhandlungen in jenem Gebiet, in dem sich der Verschollene aufgehalten hat, beendet worden wären. Dies wird auch vom Revisionsrekurs nicht konkret behauptet. Dass der Verschollene bereits „seit geraumer Zeit“ nicht mehr für die Vereinigung tätig wäre, steht entgegen den Ausführungen im Revisionsrekurs nicht fest. Zudem sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Verschollene mehr als ein Jahr vor der Antragstellung seine Rückkehr beabsichtigt hätte.
 
Insgesamt folgt daraus, dass ausgehend von den vorliegenden Verfahrensergebnissen die Verschollenheitsfrist des § 7 TEG noch nicht zu laufen begonnen hat. Eine Todeserklärung nach § 7 TEG kommt daher nicht in Betracht.
 
 

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