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Zivilrecht

OGH: Sturmversicherung (AStB 2002) – Deckungserweiterung für Grundstückseinfriedungen

Aus dem Wortlaut der Klausel St 120, dass durch ein versichertes Schadenereignis verursachte Schäden an Grundstückseinfriedungen mitversichert sind, wird der Versicherungsnehmer zum einen schließen, dass dadurch die Einbeziehung der Grundstückseinfriedungen erfolgte und zum anderen, dass sich diese, aufgrund des Hinweises auf die versicherten Schadenereignisse auch auf die vereinbarte Deckungserweiterung nach der Klausel GaN-2010 bezieht, zumal Voraussetzung für diese Deckungserweiterung durch die Klausel GaN-2010 das Bestehen einer Sturmschadenversicherung ist, bei der eben die Grundstückseinfriedungen eingeschlossen sind

19. 04. 2016
Gesetze:   Art 1 AStB 2002, Art 3 AStB 2002
Schlagworte: Versicherungsrecht, Sturmversicherung, Deckungserweiterung für Grundstückseinfriedungen, Außenanlagen

 
GZ 7 Ob 14/16h, 16.03.2016
 
Nach Art 1.1 AStB 2002 sind die Gefahren Sturm, Hagel, Schneedruck, Felssturz/Steinschlag und Erdrutsch versichert.
 
Im Übrigen lauten die wesentlichen Bedingungen wie folgt:
 
ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE STURMVERSICHERUNG
 
„[...]
 
Besonderer Teil
 
[...]
 
Art 2
 
Nicht versicherte Schäden
 
Nicht versichert sind, auch nicht als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses
 
1. [...]
 
2. Schäden durch Lawinen oder Lawinenluftdruck, Sturmflut, Hochwasser, Überschwemmung oder Vermurung;
 
[...]
 
Art 3
 
Versicherte Sachen und Kosten
 
1. Versicherte Sachen
 
[...]
 
1.3 Nur aufgrund besonderer Vereinbarung versicherte Sachen:
 
[...]
 
1.3.2 Außenanlagen aller Art, zB Firmenschilder und Werbeanlagen, Außenbeleuchtungen, Einfriedungen, Antennenanlagen, Solaranlagen, Markisen,
 
[...]“
 
 
 
BESONDERE BEDINGUNGEN St 120:
 
„Sturm
 
Grundstückseinfriedungen
 
Schäden an baulichen Einfriedungen oder lebenden Grenzzäunen an der Grundstücksgrenze
 
- verursacht durch ein versichertes Schadensereignis,
 
sind einschließlich Aufräum-, Abbruch-, und Entsorgungskosten auf erstes Risiko bis zur Höhe der vereinbarten und in der Polizze ausgewiesenen Versicherungssumme mitversichert.
 
Bei Schäden an baulichen Einfriedungen mit angebrachtem Sichtschutz (Planen, Matten udgl) wird ein Selbstbehalt in Höhe von 200 EUR in Abzug gebracht.“
 
 
 
BESONDERE BEDINGUNGEN GaN-2010:
 
„Sturm
 
AUSSERGEWÖHNLICHE
 
NATUREREIGNISSE
 
Voraussetzung für einen Versicherungsschutz nach Maßgabe dieser Bedingungen ist in jedem Fall der gleichzeitige Abschluss oder aufrechte Bestand einer Sturmschadenversicherung bei der ... [Beklagten]
 
In Ergänzung und Abänderung der Allgemeinen Bedingungen für die Sturmschadenversicherung ..., besteht für nachstehend genau umschriebene Naturereignisse (Art 1.) nach Maßgabe der nachfolgenden Versicherungsbedingungen Versicherungsschutz für Schäden an Gebäuden und zwar bis zur Höhe der jeweils vereinbarten und auf der Polizze ausgewiesenen Versicherungssumme auf erstes Risiko.
 
Art 1 - Versicherungsfall, zeitlicher Geltungsbereich und versicherte Gefahren
 
[...]
 
3. Versicherte Gefahren
 
[...]
 
3.1. Überschwemmung
 
Überschwemmung ist eine Überflutung der versicherten Gebäude, verursacht durch außergewöhnliche und/oder langanhaltende Niederschläge und zwar
 
[...]
 
Art 3 - Versicherte Sachen und Kosten, Erstrisikosumme
 
1. Versicherte Sachen
 
Versichert sind ausschließlich die in der Polizze bezeichneten auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen Gebäude samt dazugehörenden Baubestandteilen und Gebäudezubehör. Im Übrigen gilt Art 3.1. der AStB sinngemäß.
 
[...]“
 
 
 
Die Versicherungspolizze lautet auszugsweise:
 
„[...]
 
Sturm
 
[…]
 
Versicherte Gefahren: Sturm, Hagel, Schneedruck, Steinschlag, Erdrutsch und Felssturz
 
Versicherte Gebäude:
 
[…]
 
Zusätzlich gelten versichert:
 
- Grundstückseinfriedungen auf erstes Risiko bis 5.000 (Selbstbehalt je Schaden bei angebrachtem Sichtschutz)(St 120)
 
[…]
 
Vereinbarte Deckungserweiterungen:
 
[…]
 
- Außergewöhnliche Naturereignisse auf erstes Risiko bis 7.500 (Überschwemmung, Rückstau, Grundwasseranstieg, Vermurung, Lawine, Lawinenluftdruck und Erdbeben) (GaN 2010)
 
[...]“
 
 
OGH: Art 1.1 AStB führt zunächst die versicherten Gefahren (Sturm, Hagel, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch) an. Art 3.1 AStB definiert die versicherten Sachen, wobei Art 3.1.3.2 AStB ausdrücklich festhält, dass die dort genannten Anlagen, insbesondere Einfriedungen, nur aufgrund besonderer Vereinbarungen zu den versicherten Sachen gehören. Durch die Klausel St 120 erfolgte die Einbeziehung der Grundstückseinfriedungen in die versicherten Sachen. Durch die Klausel GaN-2010 wird der Versicherungsschutz bei gleichzeitig abgeschlossener oder aufrecht bestehender Sturmschadenversicherung auf die dort genannten Risiken (wie Überschwemmungen) erweitert. In Art 3.1 GaN-2010 werden die versicherten Sachen als die in der Polizze bezeichneten, auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen Gebäude, samt dazugehörenden Baubestandteilen und Gebäudezubehör bezeichnet, wobei im Übrigen auf die sinngemäße Geltung des Art 3.1 der AStB verwiesen wird. Art 3 AStB enthält - wie ausgeführt - in seinem Punkt 1.3.2 das Erfordernis der gesonderten Vereinbarung für die Einbeziehung von Einfriedungen in den Versicherungsschutz.
 
Nach dem Wortlaut des Art 1.1 AStB iVm Art 3.1 AStB ist völlig klar, dass die Einbeziehung von Außenanlagen (wie insbesondere Einfriedungen) in den Versicherungsschutz gegen die genannten Gefahren (Sturm, Hagel, Schneedruck, Steinschlag, Erdrutsch und Felssturz) einer gesonderten Vereinbarung bedarf. Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer, der die Geltung der Klausel St 120 und damit die Einbeziehung von Außenanlagen festlegt, wird, wenn er gleichzeitig die Erweiterung um die in der Klausel GaN-2010 genannten Risiken vereinbart, die Bedingungslage dahin verstehen, dass die Einbeziehung der - auch in der Polizze ausdrücklich angeführten - Grundstückseinfriedung für den gesamten Bereich der Sturmversicherung und damit auch auf deren durch die Klausel GaN-2010 bewirkte Deckungserweiterung erfolgt: Art 1.3 GaN-2010 iVm Art 3.1 GaN-2010 verweist ausdrücklich auf Art 3.1 AStB und somit auf die auch hier bestehende Möglichkeit der Einbeziehung von Grundstückseinfriedungen iSd Art 3.1.3.2 AStB. Aus dem Wortlaut der Klausel St 120, dass durch ein versichertes Schadenereignis verursachte Schäden an Grundstückseinfriedungen mitversichert sind, wird der Versicherungsnehmer zum einen schließen, dass dadurch die Einbeziehung der Grundstückseinfriedungen erfolgte und zum anderen, dass sich diese, aufgrund des Hinweises auf die versicherten Schadenereignisse auch auf die vereinbarte Deckungserweiterung nach der Klausel GaN-2010 bezieht, zumal Voraussetzung für diese Deckungserweiterung durch die Klausel GaN-2010 das Bestehen einer Sturmschadenversicherung ist, bei der eben die Grundstückseinfriedungen eingeschlossen sind.
 
 

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