Erkennbarkeit der Erwartung einer Gegenleistung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Pflege im zeitlichen Zusammenhang mit einer letztwilligen Verfügung zugunsten des Pflegenden aufgenommen wird
GZ 2 Ob 2/16g, 25.02.2016
OGH: Analog zu § 1435 ABGB besteht ein Bereicherungsanspruch, wenn eine Leistung in der erkennbaren Erwartung einer Gegenleistung erbracht wurde und diese Gegenleistung in der Folge nicht eintrat. Dabei verlangt die Rsp idR weder eine „Zweckabrede“ noch eine dem Bereicherungsschuldner „zurechenbare“ Erwartung, vielmehr genügt deren Erkennbarkeit. Der Anspruch besteht schon dann, wenn dem Leistungsempfänger klar war oder bei Berücksichtigung der gesamten Umstände hätte klar sein müssen, dass die Leistungen in Erwartung einer späteren Zuwendung erfolgen. Dieser Bereicherungsanspruch wird - tw auch unter Hinweis auf § 1152 ABGB - insbesondere dann anerkannt, wenn Pflegeleistungen in der zumindest erkennbaren Erwartung einer Gegenleistung, meist einer letztwilligen Zuwendung, erbracht wurden.
Auch bei Pflegeleistungen besteht kein Grund, vom allgemeinen Grundsatz abzugehen, dass dieser Anspruch nur die Erkennbarkeit der Erwartung einer Gegenleistung voraussetzt; damit reicht eine konkludente Offenlegung dieser Erwartungen aus. Schon dadurch ist idR sichergestellt, dass der Gepflegte entscheiden kann, ob er eine im Familien- oder Bekanntenkreis erbrachte Pflege trotz der damit verbundenen Erwartungen entgegennimmt oder stattdessen auf professionelle Leistungen zurückgreift. Ein konkretes Verhalten des Leistungsempfängers oder seines Sachwalters, aus dem der Leistende eine „Berechtigung“ seiner Erwartungen ableiten kann, ist zwar ein starkes Indiz für die Erkennbarkeit der Erwartungen, aber kein weiteres Tatbestandsmerkmal des Bereicherungsanspruchs. Es genügt die Entgegennahme der Leistungen bei erkennbarer Erwartung der - dann ausgebliebenen - Gegenleistung. Erkennbarkeit der Erwartung einer Gegenleistung wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn die Pflege im zeitlichen Zusammenhang mit einer letztwilligen Verfügung zugunsten des Pflegenden aufgenommen wird. Denn in einem solchen Fall wird der Gepflegte bei realistischer Betrachtung annehmen müssen, dass das Motiv des Pflegenden zumindest auch die Erwartung dieser letztwilligen Zuwendung ist.
Schließt ein Pflegender mit einer geschäftsunfähigen Person einen (nichtigen) Vertrag über Pflegeleistungen, so erfolgte die Rückabwicklung nach § 877 iVm § 1424 ABGB. Der Fall einer im Hinblick auf eine ungültige Erbeinsetzung erfolgten und damit zweckverfehlenden Leistung kann nicht anders behandelt werden. Entscheidend ist, ob die Leistungen tatsächlich zu einer Bereicherung der Erblasserin geführt haben, das ist der Fall, wenn sie sich dadurch die Kosten einer professionellen Pflege erspart hat.