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Zivilrecht

OGH: Sachverständigenhaftung nach § 1299 ABGB

Aufgrund des objektiven Verschuldensmaßstabs hat der Sachverständige für die typischen Fähigkeiten seines Berufsstands einzustehen; außergewöhnliche Fähigkeiten innerhalb seiner Gruppe sind nicht gefordert

19. 04. 2016
Gesetze:   § 1299 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Sachverständige, Haftung, Maßstab

 
GZ 6 Ob 16/16w, 23.02.2016
 
OGH: Nach § 1299 ABGB muss sich ein Sachverständiger, der sich öffentlich zu einem Amt, einer Kunst, einem Gewerbe oder Handwerk bekennt oder der ohne Not freiwillig ein Geschäft übernimmt, dessen Ausführung eigene Kunstkenntnisse oder einen nicht gewöhnlichen Fleiß erfordert, den Mangel dieser besonderen Voraussetzungen zurechnen lassen.
 
Durch § 1299 ABGB wird der Sorgfaltsmaßstab auf den Leistungsstandard der jeweiligen Berufsgruppe erhöht. Dabei geht es um den durchschnittlichen Fachmann des jeweiligen Gebiets, wobei der Sorgfaltsmaßstab nicht überspannt werden darf. Maßstab ist nicht die spezifische individuelle Erfahrung eines Mitglieds einer bestimmten Untergruppe eines Berufszweigs, sondern das durchschnittlich in der Branche zu erwartende Wissen. Aufgrund des objektiven Verschuldensmaßstabs hat der Sachverständige für die typischen Fähigkeiten seines Berufsstands einzustehen. Außergewöhnliche Fähigkeiten innerhalb seiner Gruppe sind nicht gefordert.
 
 

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