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VwGH: § 10 NÖ GVG – Recht auf Genehmigung einer "beabsichtigten Eigentumsübertragung"?

§ 10 Abs 2 NÖ GVG ermöglicht es zwar, dass ein Ansuchen um Genehmigung schon "vor Errichtung einer Urkunde" gestellt wird; dies ändert aber nichts daran, dass das Rechtsgeschäft damit bereits - allseitig verbindlich - abgeschlossen sein muss, ehe das Ansuchen auf Genehmigung gestellt werden kann

18. 04. 2016
Gesetze:   § 4 NÖ GVG, § 10 NÖ GVG
Schlagworte: Niederösterreichisches Grundverkehrsrecht, genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte, Antrag, beabsichtigte Eigentumsübertragung

 
GZ Ro 2015/02/0018, 18.12.2015
 
VwGH: Gem § 10 Abs 1 NÖ GVG muss der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin innerhalb von drei Monaten ab Vertragsabschluss bei der Grundverkehrsbehörde schriftlich um Genehmigung ansuchen. Der Antrag darf innerhalb dieser Frist auch von einer anderen Vertragspartei gestellt werden.
 
Gem § 10 Abs 2 NÖ GVG sind die Vertragsparteien bereits vor Errichtung einer Urkunde berechtigt, ein Ansuchen iSd Abs 1 zu stellen. In diesem Fall muss der Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände des Rechtsgeschäftes, sowie die Zustimmung aller Vertragsteile enthalten.
 
An dieser Voraussetzung fehlte es dem Antrag der revisionswerbenden Parteien: mit dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz zeigten sie lediglich die "Absicht" an, ein Kaufgeschäft zu schließen und beantragten ausdrücklich die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zu dem "lt. Protokoll ./C beabsichtigten Kaufgeschäft". Auch dieses "Protokoll" hält lediglich fest, dass es über ein von den revisionswerbenden Parteien beabsichtigtes Kaufgeschäft errichtet wurde und dass die revisionswerbenden Parteien die grundverkehrsbehördliche Genehmigung beantragen, "ehe die förmliche Vertragsurkunde" abgefasst wird.
 
Damit liegt aber eine bloße Absichtserklärung der revisionswerbenden Parteien vor, ein - wenn auch inhaltlich bereits bestimmtes - Rechtsgeschäft abschließen zu wollen, aber noch keine auf die Herbeiführung der Rechtsfolgen hinsichtlich des Eigentumsübergangs abzielende übereinstimmende Willenserklärung.
 
§ 10 Abs 2 NÖ GVG ermöglicht es zwar, dass ein Ansuchen um Genehmigung schon "vor Errichtung einer Urkunde" gestellt wird; dies ändert aber nichts daran, dass das Rechtsgeschäft damit bereits - allseitig verbindlich - abgeschlossen sein muss, ehe das Ansuchen auf Genehmigung gestellt werden kann. Dies wird auch dadurch verdeutlicht, dass § 10 Abs 2 NÖ GVG das Recht zur Stellung des Ansuchens ausdrücklich den "Vertragsparteien" (des zu genehmigenden Rechtsgeschäftes) einräumt und damit nicht auch Personen zur Antragstellung legitimiert, die bloß eine Absichtserklärung abgegeben, sich aber noch nicht vertraglich gebunden haben.
 
Das VwG hätte daher aus Anlass der Beschwerde den Bescheid der BH Neunkirchen dahingehend abzuändern gehabt, dass der Antrag der revisionswerbenden Parteien zurückgewiesen wird.
 
Da den revisionswerbenden Parteien das von ihnen durch das angefochtene Erkenntnis als verletzt erachtete subjektivöffentliche Recht auf Genehmigung einer "beabsichtigten Eigentumsübertragung" nicht zusteht, sodass der Antrag als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre, konnten sie durch die negative meritorische Erledigung ihres Antrags in keinen Rechten verletzt werden.

 

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