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Arbeitsrecht

VwGH: Befangenheit gem § 47 BDG

Wenn sich die Annahme der Befangenheit bereits aus dem im Gesetz normierten "Verhältnis" (hier: Angehörigeneigenschaft nach § 7 iVm § 36a AVG) ergibt, bedarf es keiner weiteren Anhaltspunkte bzw Prüfung, ob der Entscheidungsträger dadurch tatsächlich nicht mehr unvoreingenommen handelt oder handeln könnte

18. 04. 2016
Gesetze:   § 47 BDG, § 7 AVG, § 36a AVG
Schlagworte: Befangenheit

 
GZ Ra 2015/09/0127, 25.01.2016
 
VwGH: Der Revisionsweber übersieht, dass bereits nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut von § 47 letzter Satz BDG iVm §§ 7 und 36a AVG Befangenheit vorliegt und deshalb der Beamte sich der Amtsgeschäfte zu enthalten hat, wenn Angehörige nach § 36a AVG beteiligt sind. Darunter fallen Ehegatten (Z 1) wie auch Lebensgemeinschaften (Z 5), wobei nach Abs 2 die Angehörigeneigenschaft auch bei Auflösung der Ehe weiterbesteht. Wenn sich die Annahme der Befangenheit bereits aus dem im Gesetz normierten "Verhältnis" (hier: Angehörigeneigenschaft nach § 7 iVm § 36a AVG) ergibt, bedarf es keiner weiteren Anhaltspunkte bzw Prüfung, ob der Entscheidungsträger dadurch tatsächlich nicht mehr unvoreingenommen handelt oder handeln könnte.
 
Der vom Revisionswerber in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, ihm sei keine Rsp des VwGH zur Frage bekannt, "ob ungeprüft nur unter Heranziehung des ‚absoluten' Befangenheitsgrundes des § 7 Abs 1 Z 1 AVG bereits eine Dienstpflichtverletzung vorliege", begründet insbesondere vor dem Hintergrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung für sich allein noch keine erhebliche Rechtsfrage iSv Art 133 Abs 4 B-VG.
 
Hinsichtlich der Begründung zum Freispruch bezüglich des Vorwurfes in Spruchpunkt 6.a. des Disziplinarerkenntisses der belBeh liegt der behauptete Widerspruch (auf Seite 19) nicht vor: In diesem Begründungsteil verweist das BVwG auf seine beweiswürdigenden Ausführungen, wonach aus der Kurzinformation zum Projekt an das Ministerkabinett nicht ersichtlich sei, dass der Verein, dessen Präsidentin die Frau des Revisionswerbers ist, Subauftragnehmer des Projekts ist; auch die Aussage des Revisionswerbers in der mündlichen Verhandlung dazu, zum Zeitpunkt der Bearbeitung der Kurzinformation diesen Umstand nicht gekannt zu haben, wurde als glaubwürdig eingestuft. Hingegen wurde die weitere Behauptung, dies auch zum Zeitpunkt der Weiterleitung der Unterlagen zum Förderantrag nicht gewusst zu haben, durch die Aktenlage - insbesondere durch den von ihm am 16. Dezember 2010 genehmigten Amtsvortrag - als dahingehend widerlegt gesehen, als ihm jedenfalls ab diesem Zeitpunkt und somit vor der (in Spruchpunkt 6.b. inkriminierten) Weiterleitung die Involvierung seiner Ehefrau bekannt sein musste. Die nachvollziehbare Begründung des BVwG zur (deshalb) unterschiedlichen Behandlung der Vorwürfe zu Spruchpunkt 6.a. Und 6. b. kann auch durch den - wie der Revisionswerber selbst einräumt - erkennbaren Schreibfehler von Seite 19 der angefochtenen Entscheidung (worin zu Punkt 6. anstelle der "lit.a" die "lit.b." genannt wird) nicht erschüttert werden.

 
 

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