Es ist nicht erkennbar, weshalb eine mit einem Verbrennungsofen ausgestattete Betriebsanlage, in der Einäscherungen durchgeführt werden, also zweifelsfrei eine betriebliche Anlage im ureigensten Sinn, nicht auf einer mit der Widmung "Bauland - Industriegebiet" (§ 14 Abs 3 lit d Bgld RPG) versehenen Fläche errichtet werden dürfte, sondern ausschließlich auf einer solchen mit der Widmung "Bauland – Sondergebiet"
GZ Ra 2015/11/0088, 28.01.2016
VwGH: Schon nach dem Wortlaut des § 14 Abs 3 lit h Bgld RPG, insbesondere der darin enthaltenen demonstrativen Aufzählung, und den einschlägigen Materialien zur Novelle LGBl Nr 1/2009, die darauf hinweisen, dass bei den Bauwerken, die in § 14 Abs 3 lit h Bgld RPG ("Sondergebiete") genannt sind, vorrangig ein erhöhtes Verkehrsaufkommen und die daraus folgenden Emissionen zu erwarten ist, ist nicht erkennbar, weshalb eine mit einem Verbrennungsofen ausgestattete Betriebsanlage, in der Einäscherungen durchgeführt werden, also zweifelsfrei eine betriebliche Anlage im ureigensten Sinn, nicht auf einer mit der Widmung "Bauland - Industriegebiet" (§ 14 Abs 3 lit d Bgld RPG) versehenen Fläche errichtet werden dürfte, sondern ausschließlich auf einer solchen mit der Widmung "Bauland - Sondergebiet".
Dagegen kann auch nicht erfolgreich ins Treffen geführt werden, dass es sich bei einem Krematorium um eine Einrichtung der "Daseinsvorsorge" handle, weil aus dieser in der Revision gewählten Bezeichnung für das behauptete Erfordernis einer Sondergebietswidmung nichts abgeleitet werden kann.