Die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels ist unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht bejahend entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden
GZ Ra 2016/05/0003, 27.01.2016
VwGH: Die Behauptung des Revisionswerbers, das LVwG sei von der Rsp des VwGH abgewichen, weil es seine Beschwerde als verspätet zurückgewiesen habe, ohne dass zuvor über seinen Wiedereinsetzungsantrag entschieden worden sei, trifft nicht zu. Vielmehr ist nach stRsp des VwGH die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht bejahend entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden (vgl dazu auch den hg Beschluss vom 21. Oktober 2014, Ra 2014/03/0037, wonach sich diese Rsp auch auf die durch das VwGVG neu geschaffene Rechtslage übertragen lässt).