Zum Erschleichungstatbestand des § 32 Abs 1 Z 1 VwGVG kann die bisherige Rsp des VwGH zu § 69 Abs 1 Z 1 AVG herangezogen werden
GZ Ra 2015/01/0116, 23.02.2016
VwGH: Es besteht bereits Rsp des VwGH zur Wiederaufnahme nach § 32 VwGVG:
So hat der VwGH im Erkenntnis vom 31. August 2015, Ro 2015/11/0012, unter Verweis auf die Materialien zu dieser Bestimmung festgehalten, dass die Wiederaufnahmsgründe des § 32 Abs 1 VwGVG denjenigen des § 69 Abs 1 AVG nachgebildet sind und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmsgründe zurückgegriffen werden kann.
In diesem Erkenntnis hat der VwGH auch den hg Beschluss vom 24. Februar 2015, Ra 2015/05/0004, zitiert, in dem auf die hg Rsp zur amtswegigen Verfügung der Wiederaufnahme eines Verfahrens nach § 69 Abs 3 AVG verwiesen ( Erkenntnis vom 21. September 2007, 2006/05/0273, mwN) und festgehalten wurde, dass sich diese auf die insoweit gleichlautende Bestimmung des § 32 Abs 3 VwGVG übertragen lässt.
Im Beschluss vom 8. September 2015, Ra 2014/18/0089, hat der VwGH in einer Asylangelegenheit auf die Rsp zur Abgrenzung zwischen Wiederaufnahme und neuem Antrag (hg Erkenntnis vom 24. August 2004, 2003/01/0431, mwN) verwiesen und ebenso festgehalten, dass diese auf den nahezu wortgleichen § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG übertragbar ist.
Im Einklang mit dieser Rsp hat das VwG in der vorliegenden Rechtssache zur Beurteilung des Wiederaufnahmegrundes des § 32 Abs 1 Z 1 VwGVG die bisherige Rsp des VwGH zum Erschleichen eines Bescheides nach § 69 Abs 1 Z 1 AVG herangezogen.