Soweit die Revision ins Treffen führt, die den Arbeitnehmern zusätzlich zum Arbeitsentgelt geleisteten "Mahlzeitkosten" und "Verkehrskosten" seien vom VwG zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, ist sie einerseits auf den Begriff "Grundlohn" in § 7i Abs 3 AVRAG idF BGBl I Nr 71/2013, andererseits aber auf § 7e Abs 4 letzter Satz AVRAG zu verweisen, demzufolge Aufwandersätze und Sachbezüge, soweit der Kollektivvertrag nichts anderes bestimme, für die Zwecke der Bestimmung des kollektivvertraglichen Grundlohns nicht aufgerechnet werden dürfen
GZ Ra 2015/11/0112, 28.01.2016
VwGH: Die nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gewonnene Einschätzung des VwG, dass der Arbeitnehmer TL als Hilfsarbeiter und der Arbeitnehmer JT als angelernter Arbeiter einzustufen gewesen wäre, ist vom VwGH nicht zu beanstanden.
Soweit die Revision ins Treffen führt, die den Arbeitnehmern zusätzlich zum Arbeitsentgelt geleisteten "Mahlzeitkosten" und "Verkehrskosten" seien vom VwG zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, ist sie einerseits auf den Begriff "Grundlohn" in § 7i Abs 3 AVRAG idF BGBl I Nr 71/2013, andererseits aber auf § 7e Abs 4 letzter Satz AVRAG zu verweisen, demzufolge Aufwandersätze und Sachbezüge, soweit der Kollektivvertrag nichts anderes bestimme, für die Zwecke der Bestimmung des kollektivvertraglichen Grundlohns nicht aufgerechnet werden dürfen. Dass die beiden Arbeitnehmer aber zusätzlich zu den in der Revision erwähnten Aufwandersätzen noch weitere Geldleistungen erhalten hätten, wurde im Verfahren vor dem VwG nicht vorgebracht.
Soweit die Revision schließlich vorbringt, ein Absehen von der Verhängung einer Strafe wäre geboten gewesen, genügt der Hinweis, dass nicht einmal behauptet wird, dass den beiden Arbeitnehmern das ihnen nach den österreichischen Vorschriften gebührende und ausständige Entgelt nachgezahlt worden wäre (vgl § 7i Abs 4 AVRAG).