Das Dublin-System zielt gerade darauf ab, "die Behandlung der Asylanträge zu rationalisieren und zu verhindern, dass das System dadurch stockt, dass die staatlichen Behörden mehrere Anträge desselben Antragstellers bearbeiten müssen, und (...) die Rechtssicherheit hinsichtlich der Bestimmung des für die Behandlung des Asylantrags zuständigen Staates zu erhöhen und damit dem "forum shopping" zuvorzukommen, wobei all dies hauptsächlich bezweckt, die Bearbeitung der Anträge im Interesse sowohl der Asylbewerber als auch der teilnehmenden Staaten zu beschleunigen"
GZ Ra 2015/01/0260, 19.01.2016
VwGH: Soweit zur Zulässigkeit der Revision vorgebracht wird, das BVwG habe entgegen der Judikatur des VwGH keine mündliche Verhandlung durchgeführt, ist darauf hinzuweisen, dass für Beschwerden im Zulassungsverfahren die Sonderbestimmung des § 21 Abs 3 BFA-VG zur Anwendung gelangt. Demnach ist einer Beschwerde im Zulassungsverfahren stattzugeben, wenn sich der vorliegende Sachverhalt als so mangelhaft erweist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG hat dagegen diesfalls nicht zu erfolgen. Dass der Sachverhalt so mangelhaft gewesen wäre, dass das BVwG der Beschwerde stattzugeben gehabt hätte, wird im Zulässigkeitsvorbringen nicht aufgezeigt. Auch wird in der Revision den Feststellungen des BVwG, wonach Litauen der Wiederaufnahme der Revisionswerber nach Art 18 Abs 1 lit d bzw Art 20 Abs 3 der Verordnung (EU) Nr 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-Verordnung) ausdrücklich zugestimmt hat und das litauische Asylverfahren keine systemischen Mängel aufweist, nicht konkret entgegen getreten. Darüber hinaus hat sich das BVwG näher mit den in Litauen bereits getroffenen Asylentscheidungen der Revisionswerber auseinander gesetzt.
Soweit in der Revision auf das Erkenntnis des VwGH vom 6. November 2009, 2008/19/0532, Bezug genommen wird, genügt der Hinweis, dass der dem Erkenntnis zugrunde liegende Sachverhalt nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar ist. Im Übrigen zielt das Dublin-System gerade darauf ab, "die Behandlung der Asylanträge zu rationalisieren und zu verhindern, dass das System dadurch stockt, dass die staatlichen Behörden mehrere Anträge desselben Antragstellers bearbeiten müssen, und (...) die Rechtssicherheit hinsichtlich der Bestimmung des für die Behandlung des Asylantrags zuständigen Staates zu erhöhen und damit dem "forum shopping" zuvorzukommen, wobei all dies hauptsächlich bezweckt, die Bearbeitung der Anträge im Interesse sowohl der Asylbewerber als auch der teilnehmenden Staaten zu beschleunigen".