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Verfahrensrecht

VwGH: Zur Kognitionsbefugnis nach § 27 VwGVG

Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist keine unbegrenzte; der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die "Sache" des bekämpften Bescheides; innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet noch einmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden iSd Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist

12. 04. 2016
Gesetze:   § 27 VwGVG, § 17 VwGVG, § 37 AVG, § 45 AVG, § 28 VwGVG, § 9 VwGVG, Art 132 B-VG, Art 133 B-VG
Schlagworte: Verwaltungsgericht, Prüfungsumfang

 
GZ Ra 2014/10/0003, 27.01.2016
 
VwGH: Der VwGH hat mittlerweile zu § 27 VwGVG klargestellt, dass eine Auslegung dieser Bestimmung dahingehend, dass die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte jedenfalls stark eingeschränkt zu verstehen wäre, unzutreffend ist. Von einem Bf kann nicht erwartet werden, dass er in seiner Beschwerde sämtliche rechtlichen Angriffspunkte aufzeigt. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang ausschließlich an das Vorbringen des Bf binden wollte. Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist aber keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die "Sache" des bekämpften Bescheides. Innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet noch einmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden iSd Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist.
 
Infolge dessen hat das VwG mit dem angefochtenen Erkenntnis seine Kognitionsbefugnis nach § 27 VwGVG nicht überschritten, weil sich seine Entscheidung innerhalb des nach der hg Rsp gesteckten Rahmens der "Sache" des bekämpften Bescheides, nämlich der Frage, ob die Mitbeteiligten im Verfahren präkludiert waren, bewegt und das VwG aufgrund der in der Beschwerde geltend gemachten Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten der Mitbeteiligten befugt war, auch Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die in der Beschwerde nicht vorgebracht wurden.
 
 

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