Ein eigener Feststellungsbescheid darüber scheidet folglich aus
GZ Ra 2015/05/0088, 27.01.2016
VwGH: Ob eine konkrete Vollstreckung zulässig ist, ist im Vollstreckungsverfahren nach dem VVG zu klären (vgl § 10 Abs 1 VVG). Ein eigener Feststellungsbescheid darüber scheidet folglich aus.