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Verfahrensrecht

OGH: Unzumutbarkeit eines weiteren Zusammenlebens nach § 382b EO

Der Konflikt begann dadurch, dass der Antragsteller trotz des angekündigten Besuchs der Antragstellerin mit den gemeinsamen Kindern die Ferienwohnung bei aufrechter Ehe gemeinsam mit seiner nunmehrigen Lebensgefährtin und deren Kindern weitgehend in Beschlag nahm; wenn dann der Antragsgegner, nachdem er der Antragstellerin schon eigenmächtig das Handy entzogen hatte, nicht etwa einer weiteren Auseinandersetzung ausweicht, sondern - mehrfach - gegenüber der Antragstellerin tätlich wird, so kommt die nur in Ausnahmefällen mögliche Annahme einer im Vorgrund stehenden Provokation der Antragstellerin nicht in Frage; das Verhalten des Antragsgegners rechtfertigt daher dessen Ausweisung aus der Ehewohnung; dazu ist es nicht erforderlich, dass das dafür maßgebliche Verhalten des Antragsgegners auch dort gesetzt wurde

11. 04. 2016
Gesetze:   § 382b EO
Schlagworte: Exekutionsrecht, Schutz vor Gewalt in Wohnungen, einstweilige Verfügung, Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens, Provokation

 
GZ 7 Ob 233/15p, 16.03.2016
 
OGH: Nach § 382b Abs 1 EO hat das Gericht einer Person, die einer anderen Person durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammenleben unzumutbar macht, auf deren Antrag 1. das Verlassen der Wohnung und deren unmittelbarer Umgebung aufzutragen und 2. die Rückkehr in die Wohnung und deren unmittelbare Umgebung zu verbieten, wenn die Wohnung der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Antragstellers dient.
 
Dass die Ehewohnung der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses der Antragstellerin dient ist im Revisionsrekursverfahren nicht strittig. Strittig ist nur mehr, ob der Antragsgegner der Antragstellerin das weitere Zusammenleben unzumutbar gemacht hat. Maßgeblich für die Beurteilung der Unzumutbarkeit eines weiteren Zusammenlebens nach § 382b EO sind Ausmaß, Häufigkeit und Intensität der angedrohten oder gar verwirklichten Angriffe und bei (ernst gemeinten oder als solche verstandenen) Drohungen die Wahrscheinlichkeit deren Ausführung. Grundsätzlich entspricht aber jeder körperliche Angriff und jede ernsthafte und substanzielle Drohung mit einem solchen dem Unzumutbarkeitserfordernis. Als Verfügungsgrund reicht daher bereits eine einmalige und ihrer Art nach nicht völlig unbedeutende tätliche Entgleisung, weil das persönliche Recht auf Wahrung der körperlichen Integrität absolut wirkt. Der Antragsgegner hat die Antragstellerin beim zugrundeliegenden Vorfall mehrfach tätlich angegriffen und deren körperliche Integrität nicht mehr völlig unbedeutend verletzt. Das Erfordernis der Unzumutbarkeit ist damit erfüllt.
 
Da jegliche Gewalt in Ehe und Familie prinzipiell verpönt ist, kann grundsätzlich gewalttätiges Verhalten eines Ehegatten nicht als „Entgleisung“ entschuldigt oder mit einer Provokation des anderen Ehegatten gerechtfertigt werden. Davon könnte nur dann eine Ausnahme gemacht werden, wenn es sich, etwa iZm der Verletzung, die der Antragsgegner der Antragstellerin zufügte, um einen bloß singulären Vorfall handelte, der durch eine erhebliche Provokation der Antragstellerin mitverursacht wurde. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor:
 
Das Rekursgericht war der Ansicht, „eine Gesamtbetrachtung der Umstände (schlage) zum Nachteil der Antragstellerin aus“ und diese habe „von Beginn an einen ganz erheblichen Teil zur Eskalation beigetragen“. Dabei wird übergangen, dass der Konflikt dadurch begann, dass der Antragsteller trotz des angekündigten Besuchs der Antragstellerin mit den gemeinsamen Kindern die Ferienwohnung bei aufrechter Ehe gemeinsam mit seiner nunmehrigen Lebensgefährtin und deren Kindern weitgehend in Beschlag nahm. Wenn dann der Antragsgegner, nachdem er der Antragstellerin schon eigenmächtig das Handy entzogen hatte, nicht etwa einer weiteren Auseinandersetzung ausweicht, sondern - mehrfach - gegenüber der Antragstellerin tätlich wird, so kommt die nur in Ausnahmefällen mögliche Annahme einer im Vorgrund stehenden Provokation der Antragstellerin nicht in Frage. Das Verhalten des Antragsgegners rechtfertigt daher dessen Ausweisung aus der Ehewohnung. Dazu ist es nicht erforderlich, dass das dafür maßgebliche Verhalten des Antragsgegners auch dort gesetzt wurde.
 
Bereits das Erstgericht hat zutreffend erkannt, dass die einstweilige Verfügung nur für die Dauer des anhängigen Scheidungsverfahrens zu bewilligen war. Gegenteiliges wird im Revisionsrekurs auch nicht mehr releviert. Im Ergebnis war daher die Ausweisung aus der Ehewohnung anzuordnen. Diese folgt bereits aus dem vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt, weshalb die dazu geltend gemachten Verfahrensmängel nicht entscheidungswesentlich sind.
 
 

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