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Verfahrensrecht

OGH: Einsicht in die Akten des OGH

Im Regelfall ist die Zustellung der Entscheidungsausfertigung zur Wahrung der verfahrensrechtlichen Interessen der Partei hinreichend; genau dieser Regelfall liegt aber hier im Hinblick auf das der Geschäftsstelle unterlaufene Versehen nicht vor; vielmehr ist ausgehend von der allgemeinen Anordnung des § 219 Abs 1 ZPO (vgl auch § 5 Abs 1 OGHG) der betroffenen Partei die Akteneinsicht zu gewähren; allerdings müssen sämtliche auf die Willensbildung des Senats, den Berichterstatter und die Abstimmung Rückschlüsse erlaubenden Aktenteile (Entwürfe, Anträge, Äußerungen, Stellungnahmen, Glossen, Anmerkungen) ausgenommen werden; insoweit ist auch die Einsicht in die Urschrift - die hier nur redaktionelle Ausbesserungen enthält - insbesondere durch Abdecken des letzten Teils nach der Beurkundung durch den Vorsitzenden so einzuschränken, dass nicht erkennbar ist, ob bloß ein Abstimmungsvermerk gesetzt oder ein Beratungsprotokoll verfasst wurde und ob es sich dabei um den Antrag des Berichterstatters handelt

11. 04. 2016
Gesetze:   § 5 OGHG, § 20 OGHG, § 219 ZPO
Schlagworte: Akteneinsicht, OGH, Versehen der Geschäftsstelle

 
GZ 6 Ob 153/15s, 04.01.2016
 
Der OGH hat in seiner Sitzung vom 25. September 2015 in dieser Rechtssache den Rekurs der beklagten Partei zurückgewiesen, aber über den Rekurs der klagenden Partei die Entscheidung des Berufungsgerichts dahin abgeändert, dass das klagsabweisende Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wurde. Diese Entscheidung wurde am 20. Oktober 2015 der Geschäftsstelle des OGH zur Ausfertigung übergeben. Mit Zustellungsdatum (gemäß § 89d Abs 2 GOG) 5. November 2015 wurde den Parteien eine mit dieser Entscheidung nicht übereinstimmende, nicht datierte Textdatei durch die Geschäftsstelle übermittelt. Dieser Fehler wurde bereits am folgenden Tag durch Übermittlung der richtigen Ausfertigung der Entscheidung behoben. Die richtigen, von der Leiterin der Geschäftsabteilung unterfertigten und mit dem Siegel des OGH gestempelten Ausfertigungen wurden auch den Vorinstanzen übermittelt.
 
Die klagende Partei begründet ihren Antrag auf Akteneinsicht zusammengefasst damit, dass für sie ohne diese nicht ersichtlich sei, ob die erste, zwar nicht datierte und mit sprachlichen und redaktionellen Mängeln versehene „Entscheidung“, die den Mindesterfordernissen des § 417 ZPO entspreche, die „wirksame Entscheidung“ sei oder die zweite Entscheidung, trete doch gem § 416 Abs 2 ZPO die Bindung an die Entscheidung mit der Übergabe der schriftlichen Ausfertigung an die Geschäftsstelle ein. Nur durch die Akteneinsicht sei es der klagenden Partei möglich festzustellen, ob das Gericht an die erste zugestellte „Entscheidung“ gebunden sei.
 
OGH: Nach § 5 Abs 1 OGHG hat über das Recht auf Akteneinsicht der Senatsvorsitzende allein zu entscheiden.
 
Gem § 219 Abs 1 ZPO können die Parteien in sämtliche ihre Rechtssache betreffenden, bei Gericht befindlichen Akten mit Ausnahme der Entwürfe zu Urteilen und Beschlüssen, der Protokolle über Beratungen und Abstimmungen des Gerichts und solcher Schriftstücke, welche Disziplinarverfügungen enthalten, Einsicht nehmen und sich davon auf ihre Kosten Abschriften (Kopien) und Auszüge (Ausdrucke) erteilen lassen.
 
Grundsätzlich ist anerkannt, dass die in § 219 ZPO normierten Ausnahmen, soweit nicht sondergesetzliche Regelungen bestehen - wie durch das DSG oder bei der Inkognitoadoption -, als taxative Aufzählung zu verstehen sind.
 
§ 20 OGHG bestimmt nun, dass in der Geschäftsstelle den Parteien nur darüber Auskunft erteilt werden darf, ob und zu welcher Zeit ein Geschäftsstück eingelangt und abgesendet und mit welchem Aktenzeichen es versehen worden ist. Der Name des Berichterstatters darf den Parteien nicht bekannt gegeben werden. Die Rsp hat in Strafverfahren daraus früher den Schluss gezogen, dass eine Einsicht in die Akten des OGH durch eine Partei oder deren Vertreter generell ausgeschlossen sei. In weiterer Folge wurde diese Rsp jedoch relativiert. Es wurden nur die Beratungsprotokolle und sämtliche damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden, die Willensbildung des Senats betreffenden und daher dem Beratungsgeheimnis unterliegenden Anträge, Stellungnahmen und Äußerungen von Senatsmitgliedern von der Einsicht ausgenommen.
 
Allerdings hat der OGH in Zivilsachen Anträge einer Partei auf Einsicht in Rechtsmittelakten im Wesentlichen auch mit der Begründung abgewiesen, dass die verfahrensrechtlichen Interessen der Parteien durch die Übermittlung der Rechtsmittelentscheidung zumindest im Regelfall hinreichend gewahrt sind. Bestehen doch Rechtsmittelakte in aller Regel nur aus den Ausfertigungen der vorinstanzlichen Entscheidungen und dem Entscheidungsentwurf sowie dem Protokoll über die Abstimmung bzw dem Abstimmungsvermerk, die gem § 219 Abs 1 ZPO von der Einsicht ausgenommen sind, was bedeutet, dass sie nur die „Entscheidung“ enthalten, deren Ausfertigung den Parteien ohnedies zugestellt wird. Daher ist im Regelfall die Zustellung der Entscheidungsausfertigung zur Wahrung der verfahrensrechtlichen Interessen der Partei hinreichend.
 
Genau dieser Regelfall liegt aber hier im Hinblick auf das der Geschäftsstelle unterlaufene Versehen nicht vor. Vielmehr ist ausgehend von der allgemeinen Anordnung des § 219 Abs 1 ZPO (vgl auch § 5 Abs 1 OGHG) der betroffenen Partei die Akteneinsicht zu gewähren. Allerdings müssen sämtliche auf die Willensbildung des Senats, den Berichterstatter und die Abstimmung Rückschlüsse erlaubenden Aktenteile (Entwürfe, Anträge, Äußerungen, Stellungnahmen, Glossen, Anmerkungen) ausgenommen werden. Insoweit ist auch die Einsicht in die Urschrift - die hier nur redaktionelle Ausbesserungen enthält - insbesondere durch Abdecken des letzten Teils nach der Beurkundung durch den Vorsitzenden so einzuschränken, dass nicht erkennbar ist, ob bloß ein Abstimmungsvermerk gesetzt oder ein Beratungsprotokoll verfasst wurde und ob es sich dabei um den Antrag des Berichterstatters handelt.
 
 

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