Der Widerspruch zwischen dem Geständnis und der gegenteiligen Überzeugung des Gerichts wird durch den Vorrang der vom Gericht getroffenen Feststellung aufgelöst
GZ 10 ObS 116/14b, 17.11.2015
OGH: Nach stRsp sind ausdrücklich zugestandene Tatsachen grundsätzlich als wahr anzunehmen und der Entscheidung zu Grunde zu legen. Stellt das Erstgericht das Gegenteil des Geständnisses fest, so liegt darin nach einem Teil der Rsp kein Verfahrensmangel und nach einem anderen Teil zwar ein Verfahrensmangel, der aber nicht erheblich ist.
Der Widerspruch zwischen dem Geständnis und der gegenteiligen Überzeugung des Gerichts wird daher durch den Vorrang der vom Gericht getroffenen Feststellung aufgelöst.
Bei einer bloßen Negativfeststellung liegt in Bezug auf die zugrunde liegenden Tatsachen ein solcher Widerspruch nicht vor: Dass das Gericht von der Richtigkeit der Tatsachenbehauptungen einer Partei nicht überzeugt ist, schließt nicht aus, dass die Gegenpartei die Richtigkeit dieser Behauptung zugesteht. In diesem Fall hat das Geständnis aufgrund der Dispositionsmaxime Vorrang.