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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zum Rückersatz zu Unrecht empfangener Versicherungsleistungen

Obwohl der Rückzahlungspflichtige im Verfahren vor dem Sozialgericht formell als Kläger aufzutreten und ein negatives Feststellungsbegehren zu stellen hat, kommt die materielle Klägerrolle dem beklagten Versicherungsträger zu

11. 04. 2016
Gesetze:   § 65 ASGG, § 87 ASGG, § 89 ASGG, § 405 ZPO
Schlagworte: Sozialgerichtsverfahren, Rückersatz, Rückforderung, Versicherungsleistung, negative Feststellungsklage, Beweislast

 
GZ 10 ObS 116/14b, 17.11.2015
 
OGH: Rechtsstreitigkeiten über die Pflicht zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung sind Sozialrechtssachen nach § 65 Abs 1 Z 2 ASGG. Wird in einer solchen Rechtsstreitigkeit die Klage abgewiesen, weil eine Rückersatzpflicht des Klägers besteht, so ist ihm nach § 89 Abs 4 Satz 1 ASGG unter einem der Rückersatz an die beklagte Partei aufzuerlegen.
 
In einer solchen Rechtsstreitigkeit darf nach § 87 Abs 4 ASGG eine Klage wegen Bestehens einer Rückzahlungspflicht des Klägers nur abgewiesen werden, wenn die beklagte Partei das Vorliegen dieser Pflicht beweist. Obwohl der Rückzahlungspflichtige im Prozess vor dem Sozialgericht formell als Kläger aufzutreten und ein negatives Feststellungsbegehren zu stellen hat, etwa dahin, dass die von der beklagten Partei behauptete Rückersatzpflicht nicht zu Recht bestehe, kommt in einem solchen Verfahren die materielle Klägerrolle dem beklagten Versicherungsträger zu, der bereits erbrachte Versicherungsleistungen zurückfordert. Wird dieses Rückforderungsbegehren ausdrücklich auf einen bestimmten Rechtsgrund gestützt, so ist das Gericht daran gebunden und darf dem Begehren nicht aus einem anderen Rechtsgrund stattgeben. Der beklagte Versicherungsträger hat einen Rückforderungstatbestand zu behaupten und zu beweisen.
 
 

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