Art 24 VO (EG) 883/2004 betrifft Rentenbezieher, die keinen Anspruch auf Leistungen bei Krankheit (oder Mutterschaft) nach dem Recht ihres Wohnmitgliedstaats besitzen, jedoch nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten, nach deren Rechtsvorschriften sie eine Rente beziehen, anspruchsberechtigt wären, wenn sie dort wohnen würden
GZ 10 ObS 116/14b, 17.11.2015
OGH: Nach Art 24 VO (EG) 883/2004 (zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit) erhält eine Person, die eine Rente nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erhält und die keinen Anspruch auf Sachleistungen aus der Krankenversicherung nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats hat, dennoch Sachleistungen für sich selbst und ihre Familienangehörigen, sofern nach den Rechtsvorschriften des für die Zahlung ihrer Rente zuständigen Mitgliedstaats oder zumindest eines der für die Zahlung ihrer Rente zuständigen Mitgliedstaaten Anspruch auf Sachleistungen bestünde, wenn sie in diesem Mitgliedstaat wohnte. Die Sachleistungen werden vom Träger des Wohnorts für Rechnung des in Abs 2 genannten Trägers so erbracht, als ob die betreffende Person Anspruch auf Rente und Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats hätte.
Art 24 VO (EG) 883/2004 enthält wie die Vorgängerbestimmung Art 28 VO (EWG) 1408/71 eine „Kollisionsnorm“. Durch die Regelung der aushilfsweisen Sachleistungserbringung und die Bestimmung des primär (endgültig) leistungspflichtigen Trägers in Abs 2 werden inzident auch die anzuwendenden Rechtsvorschriften bestimmt. Für Mehrfachrentner ohne primären Leistungsanspruch für den Fall der Krankheit nach den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaats gilt das Statut der Krankenversicherung der Rentner-Anspruchsberechtigung, wenn die Anspruchsberechtigung nur nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats besteht. Ist daher der Rentenempfänger nach den Rechtsvorschriften seines Wohnlandes für den Fall der Krankheit nicht (gesetzlich) versichert bzw (primär) leistungsberechtigt, so besteht dennoch ein Leistungsanspruch gegen den zuständigen Träger des Wohnlandes, sofern er nach dem Recht zumindest eines anderen Mitgliedstaats (bei unterstelltem Inlandswohnsitz und gegebenenfalls unter Berücksichtigung fremdmitgliedstaatlicher Zeiten) leistungsberechtigt ist. Der Träger des Wohnlandes wird als aushelfender Träger tätig.