Die analoge Anwendung des § 82 GmbHG auf eine KG, deren einziger Komplementär eine GmbH ist, bedeutet, dass grundsätzlich jede Zuwendung der KG an ihre Gesellschafter oder an die Gesellschafter der Komplementär-GmbH, die nicht Gewinnverwendung ist, verboten ist
GZ 6 Ob 171/15p, 23.02.2016
OGH: Bei einer GmbH & Co KG ist der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der KG für die Führung ihrer Geschäfte mit der im § 25 Abs 1 GmbHG umschriebenen Sorgfalt unmittelbar verantwortlich; begründet wird dies mit der „gesellschaftsvertraglichen Verknüpfung von GmbH und KG“. Im Zusammenhang mit Schadenersatzansprüchen besteht eine direkte, haftungsbegründende Rechtsbeziehung zwischen der KG und dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, der KG kommt gegen den sorgfaltswidrig handelnden Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH „bei Hinzutreten besonderer Umstände“ ein eigener Schadenersatzanspruch zu. Als besondere Umstände werden „die Personenidentität von Kommanditisten, GmbH-Gesellschaftern und Geschäftsführern sowie die Tätigkeit der GmbH ausschließlich zur Wahrnehmung der Geschäftsführungsaufgaben für die KG“ angesehen.
Die Haftung des Geschäftsführers einer GmbH entfällt, wenn alle Gesellschafter einer schadensbegründenden Handlung zugestimmt haben; oberstes Organ der Gesellschaft sind die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit. Sie können durch (nicht rechtswidrige) Weisungen an den Geschäftsführer unmittelbar in die Gesellschaft eingreifen; der Geschäftsführer hat solche Weisungen zu befolgen (§ 20 GmbHG). Diese Abhängigkeit von den Gesellschaftern bedingt seine Freistellung von der Haftung gegenüber der Gesellschaft. Voraussetzung dafür ist ein Gesellschafterbeschluss, wobei allerdings auch eine bloß konkludente Zustimmung oder Genehmigung des Geschäfts durch die Gesellschafter ausreicht.
Zweck der Kapitalerhaltungsvorschriften der §§ 82 ff GmbHG ist, das Stammkapital als „dauernden Grundstock der Gesellschaft“ und als einziges „dem Zugriff der Gläubiger freigegebenes Befriedigungsobjekt“ gegen Schmälerung durch Leistung an die Gesellschafter abzusichern; das Verbot der Einlagenrückgewähr ist primär eine Gläubigerschutzvorschrift. Diese Bestimmungen sind dann, wenn an einer KG keine natürliche Person als unbeschränkt haftender Gesellschafter beteiligt ist, auf Zuwendungen an die Gesellschafter der Komplementär-GmbH, aber auch auf solche an „Nur-Kommanditisten“ analog anzuwenden.
Die analoge Anwendung des § 82 GmbHG auf eine KG, deren einziger Komplementär eine GmbH ist, bedeutet, dass grundsätzlich jede Zuwendung der KG an ihre Gesellschafter - oder an die Gesellschafter der Komplementär-GmbH -, die nicht Gewinnverwendung ist, verboten ist; die Analogie gilt auch für die Verjährungsfrist nach § 25 Abs 6 GmbHG.