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Strafrecht

OGH: Umgehung nach § 157 Abs 2 StPO

ISd § 157 Abs 2 StPO verbotene Umgehung kommt nur dann in Betracht, wenn der Berufsgeheimnisträger durch rechtlich fassbare und dem Staat zurechenbare Einflussnahme auf seine freie Willensbildung zur Weitergabe geschützter Information veranlasst wird; ein nach den Vorschriften der §§ 125 ff StPO beigezogener Sachverständiger - von Ausnahmen abgesehen (vgl § 165 Abs 3 StPO) - ist keine Verhörsperson, sein Handeln ist dem Staat nicht zurechenbar; aus der freiwilligen Übergabe von Unterlagen an den Sachverständigen resultiert daher keine Umgehung eines (beruflich bedingten) Aussageverweigerungsrechts

11. 04. 2016
Gesetze:   § 157 StPO
Schlagworte: Aussageverweigerung, Berufsgeheimnisträger, Verhörsperson, freiwillige Übergabe von Unterlagen an Sachverständigen

 
GZ 14 Os 86/15a, 26.01.2016
 
OGH: Zeugen trifft (nur) im Rahmen förmlicher Vernehmungen die - unter strafrechtlicher Sanktion (§ 288 Abs 1 und 4 StGB) stehende und zwangsweise durchsetzbare - Pflicht, vollständig und richtig auszusagen (vgl §§ 151 Z 2, 153 und 154 StPO). Bestimmten Berufsgeheimnisträgern räumt § 157 Abs 1 Z 2 bis 4 StPO - zum Schutz des besonderen Vertrauensverhältnisses mit ihren Klienten (Patienten) und insbesondere deren (auch verfassungsrechtlich abgesicherter vgl Art 90 Abs 2 B-VG; Art 6 Abs 1 und 3 lit b und c EMRK) prozessualer Stellung - das Recht ein, die Aussage zu verweigern. Dieses Ausnahmerecht findet, ebenso wie das daran anknüpfende Umgehungsverbot, nur dort Anwendung, wo den Berufsgeheimnisträger eine Aussagepflicht (im oben bezeichneten Sinn) trifft, also gegenüber sog „Verhörspersonen“, unter welchen (nur) Organe des Gerichts, der Staatsanwaltschaft oder der Kriminalpolizei zu verstehen sind. Einer solchen Aussagesituation ist unter dem Aspekt des Umgehungsverbots die (staatlich durch Täuschung veranlasste) Informationsweitergabe an einen verdeckten Ermittler oder eine „Vertrauensperson“ gleichzuhalten. Die von § 157 StPO erfasste Konfliktsituation des als Zeuge in Betracht kommenden Berufsgeheimnisträgers liegt also nur vor, wenn dieser durch (rechtlich fassbare und dem Staat zurechenbare) Einflussnahme auf seine freie Willensbildung zur Weitergabe geschützter Information veranlasst wird. Nicht vertrauliche Informationsweitergabe an Dritte ohne solche Einflussnahme bedeutet hingegen - ohne damit eine Aussage über den (hier nicht zu klärenden) Schutzumfang hinsichtlich der Kommunikation zwischen Beschuldigtem und Verteidiger zu treffen - freiwillige Preisgabe des Berufsgeheimnisses, auf die das Umgehungsverbot des § 157 Abs 2 StPO nicht abstellt.
 
Dies gilt ebenso für (schriftliche oder mündliche) Mitteilungen an (nach den Vorschriften der §§ 125 ff StPO beigezogene) Sachverständige: Diese sind nämlich keine Organe von Gerichtsbarkeit oder Strafverfolgungsbehörden und - von Ausnahmen abgesehen (vgl § 165 Abs 3 StPO) - auch keine „Verhörspersonen“. Ihr Handeln ist dem Staat nicht zurechenbar; sie haben auch keine prozessuale Befugnis, Informationen (ohne Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden) zwangsweise zu beschaffen. Eine (von § 159 Abs 1 StPO zu unterscheidende) „Belehrung“ des Berufsgeheimnisträgers über dessen Freiheit, (schriftliche oder mündliche) Informationsweitergabe an den Sachverständigen zu verweigern, ist weder im Gesetz vorgesehen, noch aus teleologischen Überlegungen erforderlich. Aus der - wie hier - freiwilligen Übergabe von Unterlagen an den Sachverständigen resultiert daher keine Umgehung eines (beruflich bedingten) Aussageverweigerungsrechts, die als solche im Fall der Verwendung daraus gewonnener Informationen in der Hauptverhandlung Nichtigkeit des Urteils bewirken würde.
 
Eine (wenig praxisrelevante) unzulässige Einflussnahme des Sachverständigen auf den Berufsgeheimnisträger (etwa durch gezielte Täuschung über seine Befugnisse), um an geschützte Information zu gelangen, wäre übrigens zwar dem Staat nicht zuzurechnen, könnte aber Ausdruck von Befangenheit des Experten sein, in welchem Fall der Erstattung von Befund und Gutachten oder deren Vorkommen in der Hauptverhandlung durch entsprechende (aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO geschützte) Antragstellung entgegengewirkt werden könnte.
 
Sachgerechte Antragstellung (oder ein substantiierter Widerspruch) in der Hauptverhandlung wäre auch Voraussetzung einer (aus Z 4) erfolgreichen Urteilsanfechtung, soweit - unter dem Aspekt des Unmittelbarkeitsgrundsatzes - eine (in diesem Zusammenhang nicht angesprochene) Beschränkung von Verteidigungsrechten (vgl insbesondere Art 6 Abs 3 lit d EMRK) durch das (indirekte) Vorkommen im Sachverständigenbefund enthaltener Angaben in der Hauptverhandlung behauptet wird.
 
 
 

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