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Zivilrecht

OGH: Zur Werkeigenschaft einer Computerschrift

Der digitalen Bearbeitung der Handschrift eines Menschen („Bettis Hand“) mangelt es an der erforderlichen schöpferischen Eigenart und sie ist auch kein Werk zweiter Hand

11. 04. 2016
Gesetze:   § 1UrhG, § 3 UrhG, § 5 UrhG, § 1 MuSchG
Schlagworte: Urheberrecht, Werk, Gebrauchsgrafik, Computerschrift, schöpferische Leistung, Werk zweiter Hand, Musterschutz, Bettis Hand

 
GZ 4 Ob 142/15h, 23.02.2016
 
OGH: Unter einem Werk ist nur das Ergebnis einer schöpferischen geistigen Tätigkeit zu verstehen, das seine Eigenheit, die es von anderen Werken unterscheidet, aus der Persönlichkeit seines Schöpfers empfangen hat. Der künstlerische Wert ist für urheberrechtliche Schutzfähigkeit ohne Bedeutung, die „statistische Einmaligkeit“ (dass sich eine Schöpfung mit hoher Wahrscheinlichkeit von allen bisher dagewesenen unterscheidet) reicht nicht aus. Ausschlaggebend ist die individuelle Eigenart: Die Leistung muss sich vom Alltäglichen, Landläufigen und üblicherweise Hervorgebrachten abheben und zu einem individuellen und originellen Ergebnis geführt haben. Beim Werk müssen persönliche Züge seines Schöpfers - insbesondere durch die visuelle Gestaltung und durch die gedankliche Bearbeitung - zur Geltung kommen. Dem Allerweltserzeugnis, der rein handwerklichen Leistung, die jedermann mit durchschnittlichen Fähigkeiten ebenso zustande bringen würde, fehlt die erforderliche Individualität.
 
Zu den Werken der bildenden Künste gehören auch solche des Kunstgewerbes, auch ein bloßer Gebrauchszweck schadet nicht. Erfasst werden auch Werke der Gebrauchsgrafik, wenn sie schöpferische Eigenart aufweisen. Rein handwerkliche, routinemäßige Leistungen sind aber auch bei Gebrauchsgrafiken nicht schutzfähig. Der Handschrift eines Menschen kommt idR kein Werkcharakter zu.
 
Wurde die Handschrift einer dritten Person („Betti“) vergrößert und so bearbeitet, dass die einzelnen Buchstaben und Buchstabenkombinationen eine flüssige Verbindung miteinander eingingen, danach die einzelnen Buchstaben durch Scannen digitalisiert und mit einem Schriftgestaltungsprogramm digital verwendbar gemacht, so mangelt es dem Ergebnis dieses Vorgangs an der erforderlichen schöpferischen Eigenart. Es wurden nämlich nicht etwa Teile der Vorlage aufgrund eigenständiger geistiger Entscheidung weggelassen oder hinzugefügt, weil sie das Gesamtbild stören oder verbessern. Vielmehr wurde nur der Notwendigkeit Rechnung getragen, dass die Zeichen miteinander flüssig verbunden werden können. Darin liegt zwar zweifellos eine kunsthandwerkliche Leistung, das Ergebnis besitzt aber nicht das erforderliche Maß an schöpferischer Gestaltungskraft. Eine derartige Computerschrift ist auch kein Werk zweiter Hand nach § 5 UrhG, sodass allenfalls nur Musterschutz nach § 1 Abs 3 MuSchG erlangt werden kann.
 
 

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