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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob die Vorlage einer Teilausfertigung einer öffentlichen Urkunde der Vorlage einer Originalurkunde iSd § 87 Abs 1 GBG entspricht

Die als Grundbuchsurkunde vorgelegte „Vergleichsausfertigung - Teilausfertigung“ musste als elektronische Ausfertigung zwar nicht unterfertigt werden; aus ihrer Bezeichnung (Teilausfertigung) und ihrem Erscheinungsbild ergibt sich aber eindeutig, dass sie den Inhalt des Scheidungsvergleichs nicht zur Gänze wiedergibt; es liegt kein nach § 146 Abs 1 GeO iVm § 79 Abs 5 GOG oder § 417 letzter Absatz ZPO zulässiger Fall einer gekürzten Ausfertigung vor; es wurde daher keine als Original anzusehende vollständige Ausfertigung eines gerichtlichen Vergleichs vorgelegt; eine Grundbuchsurkunde darf keine Bedenken gegen ihre Vollständigkeit aufkommen lassen; die Vorlage der Teilausfertigung des Scheidungsvergleichs widerspricht somit § 87 Abs 1 GBG

11. 04. 2016
Gesetze:   § 87 GBG, § 79 GOG, § 148 GeO, § 146 GeO, § 417 ZPO, § 94 GBG
Schlagworte: Grundbuchsrecht, Teilausfertigung, elektronische Ausfertigung, Originalurkunde, Prüfpflicht

 
GZ 5 Ob 250/15y, 25.01.2016
 
OGH: Nach § 87 Abs 1 GBG müssen Grundbuchsurkunden im Original vorgelegt werden. Grundbuchsurkunden iS dieser Bestimmung sind solche, die in materieller und formeller Hinsicht die konstitutiven Voraussetzungen der vorzunehmenden Grundbuchshandlung enthalten. Bei gerichtlichen Entscheidungen ist nicht die Urschrift, sondern die Ausfertigung das Original. Dasselbe gilt für die Ausfertigung eines gerichtlichen Vergleichs.
 
Schriftliche Ausfertigungen von Urteilen, Beschlüssen oder Vergleichen müssen nach § 79 Abs 1 Satz 1 GOG von der Gerichtskanzlei unter dem Vermerk „für die Richtigkeit der Ausfertigung“ unterschrieben werden. Ausfertigungen, die - wie hier - mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen nach § 79 Abs 1 Satz 3 GOG keiner Unterschrift. Zufolge § 148 GeO müssen alle Ausfertigungen von der Geschäftsabteilung vor Unterfertigung bzw Abfertigung genau mit der Urschrift verglichen werden.
 
Die als Grundbuchsurkunde vorgelegte „Vergleichsausfertigung - Teilausfertigung“ musste als elektronische Ausfertigung zwar nicht unterfertigt werden. Aus ihrer Bezeichnung (Teilausfertigung) und ihrem Erscheinungsbild ergibt sich aber eindeutig, dass sie den Inhalt des Scheidungsvergleichs nicht zur Gänze wiedergibt. Es liegt kein nach § 146 Abs 1 GeO iVm § 79 Abs 5 GOG oder § 417 letzter Absatz ZPO zulässiger Fall einer gekürzten Ausfertigung vor. Es wurde daher keine als Original anzusehende vollständige Ausfertigung eines gerichtlichen Vergleichs vorgelegt. Eine Grundbuchsurkunde darf keine Bedenken gegen ihre Vollständigkeit aufkommen lassen.
 
Die Vorlage der Teilausfertigung des Scheidungsvergleichs widerspricht somit § 87 Abs 1 GBG.
 
Grundbuchsurkunden müssen nach § 27 Abs 1 erster Halbsatz GBG frei von sichtbaren Mängeln sein, die ihre Glaubwürdigkeit schwächen. Diese Kriterien gelten nach der Rsp des OGH auch für öffentliche Urkunden, zu denen nach § 33 Abs 1 lit b GBG gerichtliche Vergleiche zählen.
 
Der OGH hat in dem zu 5 Ob 182/98w entschiedenen Fall das Durchstreichen einer für die Berechtigung des Grundbuchsgesuchs rechtlich irrelevanten Stelle in einem Kaufvertrag (Grundbuchsurkunde) nicht als Eintragungshindernis iSd § 27 Abs 1 GBG erachtet. Die Unerheblichkeit der durchgestrichenen Passage (Vertragsbeitritt des Sohnes eines Vertragsteils) konnte jedoch aus dem Inhalt der vorgelegten Urkunde erkannt werden. Vergleichbares gilt hier aufgrund der Streichung mehrerer Vergleichspunkte und der „Auslassungen“ jedoch nicht. Wie das Rekursgericht zutreffend darlegte, kann aufgrund der vorliegenden Teilausfertigung insbesondere nicht beurteilt werden, ob im „ausgelassenen“ Vergleichspunkt VII (Ausgleichszahlung) Bedingungen für die in den Punkten II und III geregelte Übertragung eines Hälfteanteils an der bisherigen Ehewohnung zu Gunsten der Antragstellerin enthalten sind, wie etwa das Einlangen einer Zahlung vor Verbücherung. Der Eintritt einer derartigen vertraglichen Bedingung müsste dem Grundbuchsgericht urkundlich nachgewiesen werden, und zwar auch - entgegen der Meinung der Revisionsrekurswerberin - in Fällen treuhändiger Abwicklung.
 
Nach der Meinung der Antragstellerin ist die Vorlage einer vollständigen Vergleichsausfertigung nicht zu fordern, weil die Preisgabe privater Angelegenheiten wie beispielsweise Unterhalt, Obsorge und Kontaktrecht gegenüber der Öffentlichkeit völlig irrelevant für die Berechtigung ihres Begehrens auf Einverleibung des (Mit-)Eigentumsrechts an der früheren Ehewohnung sei. Der Verdacht, dass die vom zuständigen Scheidungsgericht hergestellte Teilausfertigung auch für das Grundbuch relevante Passagen nicht ersichtlich mache, bedeute bereits eine meritorische Prüfung des Vergleichsinhalts, die dem Grundbuchsgericht verwehrt sei.
 
Das Grundbuchsgericht darf aber nur nicht prüfen, ob eine vorgelegte, nach den Bestimmungen der GeO ordnungsgemäß beurkundete Vergleichsausfertigung dem Inhalt des tatsächlich geschlossenen Vergleichs entspricht. Diese Einschränkung der Prüfpflicht kommt aber im Fall einer Teilvergleichsausfertigung, deren Vorlage den in § 87 Abs 1 GBG gestellten Anforderungen nicht entspricht, nicht zum Tragen.
 
Nach § 94 Abs 1 GBG ist es nämlich das Grundbuchsgericht, das das Grundbuchsgesuch und die Beilagen genau zu prüfen hat und eine grundbücherliche Eintragung (ua) nur dann bewilligen darf, wenn das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet ist (Z 3) und die Urkunden in der Form vorliegen, die zur Bewilligung einer - hier relevanten - Einverleibung, erforderlich ist (Z 4).
 
Es dürfen daher weder formelle - hier auf § 87 Abs 1 GBG gegründete - noch durch die Unvollständigkeit der vorgelegten Teilvergleichsausfertigung hervorgerufene materiell-rechtliche Bedenken bestehen. Durch den Inhalt der in ihrer Gesamtheit zu beurteilenden Grundbuchsurkunde geweckte und nicht restlos beseitigte Zweifel führen zur Abweisung des Grundbuchsgesuchs.
 
 
 

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